Räum- und Streupflicht in der Gemeinde
Wetterbedingt sieht sich die Gemeindeverwaltung veranlasst, wieder auf die Räum- und Streupflicht gemäß der bestehenden Satzung hinzuweisen.
Die Straßenanlieger sind verpflichtet, die Gehwege, und falls auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1 Meter von Schnee und auftauendem Eis zu räumen und zu bestreuen.
Weiter ist zu beachten, dass die Fahrbahnen der Straßen nicht durch parkende Fahrzeuge eingeengt werden, da sonst die Räumfahrzeuge bei der Durchfahrt behindert werden. Eine Fahrbahnbreite von 3,70 m als Mindestdurchfahrmöglichkeit muß gewährleistet sein.
Bitte parken Sie deshalb Ihre Fahrzeuge bei Schnee möglichst auf Ihrem privaten Grundstück.
Die Räum- und Streupflicht der Gemeinde richtet sich grundsätzlich nach der Verkehrsbedeutung der Straßen und der Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Sie besteht innerhalb geschlossener Ortslage nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Als verkehrswichtig im Sinne der Rechtssprechung gelten grundsätzlich nur Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen, sowie sonstige Verkehrsmittelpunkte auf denen erfahrungsgemäß mit starkem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Gefährliche Bereiche sind vor allem Kurven, Straßenverengungen, besondere Gefällstrecken, Kreuzungen und Einmündungen.
Alle Winterdienstmaßnahmen sind zur Sicherung des Tagesverkehrs durchzuführen. Die Straßen sind dann soweit vom Schnee zu räumen und zu bestreuen, dass sie den tatsächlichen Bedürfnissen des Verkehrs, dem sie gewidmet sind, entsprechen.
Unter „Rathaus & Service“ -Satzungen- kann die Streupflichtsatzung eingesehen werden.