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Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
6. Februar 2024

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Der Gemeinderat hat mit Beschluss der Haushaltssatzung am 17.01.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 festgesetzt auf
– 360 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
– 360 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.

  1. Steuerfestsetzung

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe wie für das Jahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.

       2. Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2024 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.

    3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim Bürgermeister-amt 78087 Mönchweiler, Hindenburgstraße 42, erhoben werden.

     4. Hinweis

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.

 

Mönchweiler, den 05. Februar 2024