Hier finden Sie die neusten Infos zum Thema Corona:
Bitte informieren Sie sich regelmäßig auf unserer Homepage über weitere Informationen.
News / Infos vom 04.04.2022
Aktuelle Änderungen seit 03.04.2022
News / Infos vom 21.03.2022
Corona-Regeln auf einen Blick vom 19.03.2022
News / Infos vom 08.03.2022
News / Infos vom 25.02.2022
Corona-Regeln auf einen Blick vom 23.02.2022
News / Infos vom 09.02.2022
Corona-Regeln auf einen Blick vom 09.02.2022
News / Infos vom 28.01.2022
Corona-Regeln auf einen Blick vom 28.01.2022
News / Infos vom 17.01.2022
Am Freitag, 14. Januar wurde die Sieben-Tage-Inzidenz von 500 im Schwarzwald-Baar-Kreis am zweiten aufeinanderfolgenden Tag überschritten. Aus diesem Grund tritt die nächtliche Ausgangsbeschränkung für nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen zwischen 21 und 5 Uhr des Folgetages wieder in Kraft. Die Feststellung des Landratsamtes finden Sie hier.
News / Infos vom 12.01.2022
Neue Corona-Verordnung ab 12.01.2022
Corona-Regeln auf einen Blick vom 12.01.2022
Bitte beachten Sie, dass seit dem 12.01.2022 eine FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen gilt. Das bedeutet, dass der Zutritt ins Rathaus nur noch mit FFP2-Maske gewährt werden kann.
News / Infos vom 10.01.2022
Corona-Regeln auf einen Blick vom 27.12.2021
News / Infos vom 22.11.2021
Aufgrund des sehr hohen Infektionsgeschehens in unserem Landkreis hat das Landratsamt eine Allgemeinverfügung zur Eindämmung und Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 aufgrund des außergewöhnlich starken Infektionsgeschehens (Hotspot) zum heutigen Tage erlassen. Dies regelt vor allem eine 2G-Regeln in fast allen Bereichen. Außerdem gilt für alle nichtimmunisierten Personen eine Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr.
Die komplette Allgemeinverfügung können Sie hier nachlesen.
News / Infos vom 15.11.2021
Wann muss ich mich absondern und woher erfahre ich dies?
Sie müssen sich in folgenden Fällen unverzüglich in Absonderung begeben:
- wenn Sie mittels PCR-Test oder Schnelltest (auch überwachter selbst vorgenommener Test) positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind,
- wenn Sie auf Ihr PCR-Testergebnis warten (gilt nur für Personen, die aufgrund von Symptomen oder auf Anordnung des Gesundheitsamtes getestet wurden),
- wenn eine haushaltsangehörige Person Ihnen mitteilt, dass sie mittels PCR-Test oder Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde.
In den oben genannten Fällen erfolgt keine offizielle Aufforderung zur Absonderung. Sie müssen sich eigenständig aufgrund der CoronaVO Absonderung absondern. Das Gesundheitsamt wird mit positiv getesteten Personen, Haushaltsangehörigen und weiteren Kontaktpersonen außerhalb von Ausbrüchen und Settings mit vulnerablen Gruppen künftig nicht mehr routinemäßig Kontakt aufnehmen. Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie sich selbst an das Gesundheitsamt wenden.
Sie müssen sich zudem unverzüglich in Absonderung begeben,
- wenn Sie von der zuständigen Behörde benachrichtigt wurden, dass sie enge Kontaktperson zu einer positiv getesteten Person sind.
Wenn Sie nicht offiziell von einer Behörde als enge Kontaktperson eingestuft wurden, müssen Sie sich auch nicht absondern.
Mein PCR-Test ist positiv – Was muss ich jetzt tun? Mein Schnelltest ist positiv – Was muss ich jetzt tun? Ich habe einen Selbsttest durchgeführt und er ist positiv – Was muss ich jetzt tun?News / Infos vom 16.09.2021
Ab 16. September 2021 tritt ein dreistufiges Warnsystem in Kraft. Dies bedeutet, dass es strengere Regelungen bei abzeichnender Überlastung der Krankenhäuser geben wird.
Warnstufe: Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.
Alarmstufe: Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.
Auf eine Blick alle Änderungen ab 16.09.2021
News / Infos vom 19.08.2021
News / Infos vom 30.06.2021
Das Abstrichzentrum im Bürgerzentrum ist ab sofort aufgrund der derzeit niedrigen Inzidenzzahlen geschlossen.
Wenden Sie sich bitte bei Bedarf an unsere Albert-Schweitzer-Apotheke oder an das Autohaus Zeisberg.
News / Infos vom 28.06.2021
5 Tage unter 10 – Weitere Lockerungen im Schwarzwald-Baar-Kreis ab Montag, 28. Juni
Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 28.06.2021
News / Infos vom 21.06.2021
5 Tage unter 35 – Im Schwarzwald-Baar-Kreis gelten ab Montag, 21. Juni weitere Lockerungen
News / Infos vom 10.06.2021
News / Infos vom 07.06.2021
Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 07.06.2021
News / Infos vom 31.05.2021
Mit Erleichterung stellt das Gesundheitsamt des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis fest, dass sich der Trend der sinkenden Sieben-Tages-Inzidenz im Landkreis weiter fortgesetzt hat. Das Robert Koch-Institut (RKI) hat am Dienstag, 25. Mai mit 98,8 erstmals einen Sieben-Tages-Inzidenzwert von unter 100 veröffentlicht. Seitdem wurde der Inzidenzwert von 100 nicht mehr überschritten. Ab Montag, 31. Mai wird im Schwarzwald-Baar-Kreis die sog. „Bundesnotbremse“ außer Kraft treten und es gilt der „Öffnungsschritt 1“ gemäß der aktuellen Corona-Verordnung des Landes. Die sog. „Bundesnotbremse“ tritt außer Kraft, weil im Landkreis die Sieben-Tages-Inzidenz am Samstag, 29. Mai bei einem Wert von 59,3 lag und somit am fünften Werktag in Folge der Wert von 100 unterschritten wurde. Außerdem gibt es ab heute auch keine Ausgangssperre mehr.
News / Infos vom 10.05.2021
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis über ein Betretungsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen bei regelmäßiger TestungFAQs zur Testpflicht in Kindertageseinrichtungen
News / Infos vom 26.04.2021
Die Corona-Regeln mit der Bundes-Notbremse auf einen Blick ab dem 24.04.2021
Übersicht der offenen und geschlossenen Einrichtungen und Aktivitäten ab dem 24.04.2021
Infos zur erneuten Kinderhausschließung
Infos zur erneuten Schulschließung
News / Infos vom 20.04.2021
Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung bis zum 16. Mai verlängert. Zusätzlich setzt die Landesregierung mit der Anpassung der Corona-Verordnung die geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits vor dessen Inkrafttreten um. Damit ergeben sich ab dem 19. April 2021 folgende Änderungen:
- Schulen:
- Grundsätzlich gilt für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen.
- Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.
- In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 über liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen.
- Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.
- In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 über liegt, dürfen Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen ab dem übernächsten Tag nur noch eine Notbetreuung anbieten.
- Des Weiteren gelten in Stadt- und Landkreisen, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt, ab dem übernächsten Tag folgende zusätzliche zu den bereits in Baden-Württemberg geltenden Regelungen:
- Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
- Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur für die folgenden Zwecke verlassen werden:
- Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.
- Für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
- Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
- Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
- Zur Berufsausübung, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.
- Zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts.
- Zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender.
- Zur Versorgung von Tieren, beispielsweise Gassi gehen.
- Aufgrund ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe.
- Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen.
- Click&Collect bleibt für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe auch in der Notbremse weiterhin möglich.
- Wettannahmestellen müssen für den Publikumsverkehr schließen.
- Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden).
- Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
- Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.
- Weitere Anpassungen der Corona-Verordnung:
- Definitionen für geimpfte und genesene Personen (§ 4a)
- Anpassungen bei den Testpflichten in unterschiedlichen Bereichen für geimpfte und genesene Personen.
Alle wichtigen Fragen (und Antworten) zur Corona-Verordnung finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/
News / Infos vom 14.04.2021
Sieben-Tage-Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) an drei Tagen in Folge über 100 – Notbremse greift
Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis hat am Dienstag, 13. April festgestellt, dass der Sieben-Tage-Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) an drei Tagen in Folge den Wert von 100 überschritten hat. Nach der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg greift damit die sogenannte „Notbremse“. Der Schwarzwald-Baar-Kreis hat dazu heute seine Städte und Gemeinden informiert und aufgrund der fortwirkenden Weisung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur Diffusität des Infektionsgeschehens im Schwarzwald-Baar-Kreis eine Allgemeinverfügung „Feststellung Schwarzwald-Baar-Kreis Inzidenz über 100“ (www.lrasbk.de/Öffentliche-Bekanntmachungen) veröffentlicht.
Ab Donnerstag, 15. April, 0 Uhr, gelten folgende Beschränkungen:
- Der Einzelhandel darf kein Click & Meet (Öffnung nach vorheriger Terminvergabe) mehr anbieten. „Click & Collect“ (online bestellen und abholen) ist möglich.
- Friseurbetriebe und Barbershops sind nur dann geöffnet, wenn sie in der Handwerksrolle eingetragen sind.
- Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten werden für den Publikumsverkehr geschlossen.
- Körpernahe Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen) mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, werden für den Publikumsverkehr untersagt.
- Schließung von Außen- und Innensportanlagen für den Amateur- und individuellen Freizeitsport. Die Nutzung von weitläufigen Außensportanlagen ist für einen eingeschränkten Personenkreis erlaubt. Bei diesem Personenkreis handelt es sich um die Angehörigen des eigenen Haushalts, Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen, Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
- Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur noch im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.
Die oben genannten Rechtsfolgen treten wieder außer Kraft, wenn das Gesundheitsamt des Schwarzwald-Baar-Kreis eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner feststellt und dies ortsüblich bekanntmacht. Diese Wirkung tritt dann bereits am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein.
News / Infos vom 22.03.2021
Die Corona-Regel auf einen Blick (Stand: 22.03.2021)
Übersicht der offenen und geschlossenen Einrichtungen und Aktivitäten (Stand: 18.03.2021)
News / Infos vom 18.03.2021
Übersicht der offenen und geschlossenen Einrichtungen und Aktivitäten, Stand: 12. März 2021
News / Infos vom 17.03.2021
Kostenlose Corona-Tests in der Albert-Schweitzer-Apotheke
Seit Montag hat jeder Bürger in Baden-Württemberg die Möglichkeit, sich einmal die Woche kostenlos auf das Coronavirus testen zu lassen. In der Albert-Schweitzer-Apotheke in Mönchweiler, Albert-Schweitzer-Str. 22, sind Tests nach vorheriger telefonischer Vereinbarung unter der Tel. Nr. 07721 94740 möglich. Getestet wird ab dem 16. März immer dienstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und mittwochs von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Öffentliche Bekanntmachung Landratsamt
Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis hat am Dienstagabend, 16. März durch eine Öffentliche Bekanntmachung festgestellt, dass die Sieben-Tage-Inzidenz seit dem 14. März und damit drei Tage in Folge über dem Grenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt. Damit gelten die zusätzlichen Lockerungen (nach Paragraph 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4) der seit 8. März gültigen Corona-Verordnung des Landes (CoronaVO) nicht mehr. Diese Rechtswirkungen treten am zweiten darauffolgenden Werktag nach der Öffentlichen Bekanntmachung ein (Paragraph 20 Absatz 7 Satz 1 CoronaVO), also ab Donnerstag, 18. März. Ab Donnerstag ist deshalb im Einzelhandel nur noch ein Terminshopping, genannt „Click & Meet“, möglich. Kunden können sich nach vorheriger Terminabsprache in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Es gelten aber weiterhin die Regeln der Kontaktbeschränkungen von nicht mehr als fünf Personen aus zwei Haushalten, Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht zur Personenzahl, nicht in einem Haushalt lebende Paare zählen hingegen als ein Haushalt.
Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen müssen für den Publikumsverkehr schließen, Online-Unterricht ist möglich, allerdings kein Einzelunterricht und kein Unterricht für Gruppen mit bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahren mehr.
Nicht mehr möglich ist kontaktarmer Sport im Freien und auf Außenanlagen mit maximal zehn Personen und in Innenanlagen mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Es gilt wieder, dass Individualsport im Freien und auf Außen- und Innensportanlagen mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten möglich ist. Auch möglich ist kontaktarmer Gruppensport im Freien mit bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren.
Bei Museen, Galerien und Gedenkstätten muss vorher ein Termin gebucht und die Kontaktdaten dokumentiert werden.
News / Infos vom 10.03.2021
Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 8. MärzNews / Info vom 04.03.2021
News / Info vom 03.03.2021
Regelungen für den Lockdown in Baden-Württemberg ab 01.03.2021 Übersicht der geöffneten und geschlossenen Einrichtungen oder Aktivitäten ab 01.03.2021News / Info vom 19.02.2021
Drei Tage in Folge: Sieben-Tages-Inzidenz unter 50 – Die Allgemeinverfügung vom 11.02.2021 über die nächtliche Ausgangsbeschränkung wird mit heutiger Wirkung aufgehoben.
Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis sowie die Städte und Gemeinden des Landkreises weisen insbesondere darauf hin, dass auch weiterhin die Kontaktbeschränkungen gemäß § 9 der aktuell gültigen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg gelten. So können private Treffen im öffentlichen und privaten Raum weiterhin lediglich im Kreis des eigenen Haushalts plus höchstens einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, stattfinden. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Somit bleiben Zusammenkünfte und Veranstaltungen im öffentlichen Raum untersagt.
Weiterhin ist das Gebot der Stunde noch immer: Kontaktreduktion und Einhalten der AHA + L –Regel (Abstand halten – Hygieneregeln beachten – Alltag mit Maske – Lüften). Nur gemeinsam können wir diese Pandemie überwinden.
Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landratsamtes ab 19.02.2021News / Info vom 15.02.2021
Änderungen ab 15.02.2021
- Verlängerung der Verordnung bis 7. März 2021.
- Kitas und Schulen bleiben bis zum 21. Februar 2021 geschlossen.
- Grundschulen sollen ab dem 22. Februar im Wechselunterreicht starten. Die Präsenzpflicht bleibt aber weiterhin ausgesetzt. Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, bekommen von der Schule Lernmaterialen für den Heimunterricht.
- Kitas und Kinderbetreuung sollen ab dem 22. Februar in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen starten.
- Weiterführende Schulen bleiben zunächst bis zum 7. März im Fernunterricht.
- Die Notbetreuung bis zur Klassenstufe 7 und für alle Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird weiterhin angeboten.
- Friseurbetriebe, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, sollen ab 1. März wieder öffnen können, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kund*innen innerhalb eines Zeitfensters. Kund*innen und Angestellte müssen medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Masken tragen.
- Bei erlaubten körpernahen Dienstleistungen wie medizinischer Fußpflege muss eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
- Bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft muss eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
- Im Präsenzbetrieb durchzuführende berufliche Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung, wenn im aktuellen Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung erfolgt, sowie im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen sind möglich. Personal in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, das keinen Kontakt zu Bewohner*innen oder Patient*innen hat, ist von der FFP2-/KN95-/N95-Maskenpflicht ausgenommen.
- Regelungen für den Ablauf von Wahlen festgelegt (siehe § 10a).
News / Info vom 12.02.2021
Allgemeinverfügung des Landratsamtes - Erlass nächtliche AusgangsbeschränkungNews / Info vom 11.02.2021
Bund und Länder verlängern Corona-Maßnahmen bis zum 7. März – Landratsamt erlässt Allgemeinverfügung mit Ausgangsbeschränkung ab 12.02.2021 0 Uhr
Die bisherigen Beschlüsse gelten fort. Das bedeutet: Private Treffen sind weiterhin im eigenen Haushalt und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Im ÖPNV und beim Einkaufen gilt die Pflicht zum Tragen von OP-Masken oder Masken der Standards KN95 oder FFP2. Arbeitgeber müssen Beschäftigten überall dort, wo es möglich ist, Homeoffice ermöglichen. Auf nicht notwendige private Reisen und Besuche ist zu verzichten. Mit Blick auf die kommenden Wochen und Monate haben die Kanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs unter anderem dieses weitere Vorgehen festgelegt:
- Schule und Kitas: Öffnungen in diesem Bereich haben Priorität. Hier soll als erstes schrittweise wieder geöffnet werden. Der Beschluss legt fest: Die einzelnen Bundesländer entscheiden über die schrittweise Rückkehr zum Präsenzunterricht und die Ausweitung des Kita-Angebots. „Masken, Lüften und Hygienemaßnahmen werden dabei weiterhin nötig sein“, heißt es im Beschluss. Vermehrt sollen auch Schnelltests den sicheren Unterricht und die Betreuung in Kitas ermöglichen und Infektionsrisiken minimieren.
- Öffnung von Friseuren ab 1. März: Unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts mit Reservierungen sowie unter Nutzung medizinischer Masken können Friseure ab dem 1. März wieder öffnen.
- Weitere Öffnungen: Der nächste Öffnungsschritt kann durch die Länder bei einer stabilen Inzidenz von maximal 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner erfolgen. Dieser soll die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 20 qm umfassen, darüber hinaus Museen und Galerien sowie die noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe.
- Regionale Regeln bei zu hohen Fallzahlen: In Ländern bzw. Landkreisen, die aufgrund ihrer hohen 7-Tages-Inzidenz weiterhin die Inzidenz von 50 nicht unterschreiten, werden die Länder bzw. Landkreise umfangreiche lokale oder regionale Maßnahmen beibehalten oder ausweiten.
Das Land Baden-Württemberg hat die
Gesundheitsämter angewiesen, eine Ausgangsbeschränkung per
Allgemeinverfügung zu regeln, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben
sind. Für den Schwarzwald-Baar-Kreis liegen diese Voraussetzungen vor.
Deshalb erlässt das Gesundheitsamt am Donnerstag, 11. Februar eine
Allgemeinverfügung. Demnach ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung
oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 bis 5 Uhr nur dann erlaubt,
wenn triftige Gründe vorliegen. Die Ausgangsbeschränkung gilt ab Freitag, 12. Februar, 0 Uhr.
News / Infos vom 25.01.2021
Seit heute ist die neue Corona-Verordnung in Kraft. Der Lockdown wird bis zum 14.02.2021 verlängert.
In folgenden Bereichen muss ab sofort eine medizinische Maske (keine Alltagsmaske) getragen werden:
- Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
- In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
- Im Einzelhandel
- In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten.
- Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung.
- Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt.
- Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen.
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.
Weitere Änderungen ab heute:
- Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen sind Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden.
- Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen ihre Dienstleistungen anbieten. Dabei muss das Tier vom Kunden abgegeben und nach der Behandlung wieder abgeholt werden. Die Betreiber*innen müssen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Abgabe und Abholung der Tiere kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. Der Tierbesitzer darf bei der Behandlung nicht anwesend sein.
- Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt. (ab 27. Januar 2021)
News / Infos vom 11.01.2021
Die neue Corona-Verordnung ist seit heute in Kraft. Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Lockdown zu verlängern und zu verschärfen.
Änderungen zum 11.01.2021 auf einen Blick
Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten
Aktuelle Corona-Verordnung des Landes ab 11.01.2021
Alle wichtigen Fragen zur neuen Verordnung werden im FAQ der Landesregierung beantwortet.
News / Infos vom 07.01.2021
News / Infos vom 17.12.2020
Absonderungsbescheinigungen werden ab sofort vom Rathaus (Ortspolizeibehörde) ausgestellt
Seit 2. Dezember stellt das Gesundheitsamt keine Bescheide zur Quarantäne (Absonderungsbescheide) mehr aus. Ab sofort gilt: Zur Selbstisolation verpflichtet sind alle, die Kenntnis davon haben, dass ihr Testergebnis positiv ist. Dies gilt in gleicher Weise für die Haushaltsangehörigen einer positiv getesteten Person sobald sie Kenntnis vom positiven Test der im Haushalt lebenden Person haben.
Wie das Landratsamt mitteilt, erfolgt nun keine Aufforderung seitens des Amtes mehr. Ausgestellt wird seit Anfang Dezember lediglich eine sogenannte „Absonderungsbescheinigung“. Diese wird seit dem 15. Dezember durch die jeweils zuständige Gemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde ausgestellt, die auch für die Überwachung der Quarantäne verantwortlich ist.
Solche Bescheinigungen sind nur noch in drei Fällen erforderlich (nach § 5 Absatz 1 Corona-Verordnung Absonderung): für Personen, die durch einen PCR-Test positiv getestet wurden, für deren Kontaktpersonen der Kategorie I sowie für Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler. Dagegen erhalten die mittels Antigentest (sogenannte Schnelltest) positiv getesteten Personen eine Bescheinigung über das positive Testergebnis unmittelbar von der Stelle, die die Testung vornimmt.
Unabhängig davon registriert das Gesundheitsamt weiterhin die Personen, für die ein positiver PCR-Test vorliegt, ermittelt und stuft die Kontaktpersonen der Kategorie I und der Haushaltsangehörigen ein. Das Gesundheitsamt teilt diese Einstufung weiterhin an die Betroffenen mit und ermittelt weiterhin die Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler. Diese Daten werden an die Ortspolizeibehörde der Gemeinde übermittelt. Die Gemeinde stellt dann die Bescheinigungen für die drei Fallgruppen aus. Zudem erteilen jetzt die Ortspolizeibehörden die Zustimmung, für die Beendigung der Absonderung für die Personen, die durch einen PCR-Test positiv getesteten waren. Falls Sie also positiv getestet sind, werden Sie am letzten Tag Ihrer angeordneten Absonderung von einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter der Gemeinde angerufen.
News / Infos vom 16.12.2020
Aufgrund der wieder exponentiell steigenden Infektionszahlen und der zunehmend höchst kritischen Situation in den Krankenhäusern haben sich Bund und Länder auf weitgehende Maßnahmen verständigt, um eine weitere Eskalation der Infektionen zu verhindern. Daher haben sich der Bund und die Länder gemeinsam entschieden, das Land radikal herunter zu fahren. Die ab dem 16. Dezember bis zum 10. Januar geltenden Regelungen in Baden-Württemberg finden Sie in der aktuellen Corona-Verordnung:
Aktuelle Corona-Verordnung des Landes ab 16.12.2020
News / Infos vom 14.12.2020
Notbetreuung im Kinderhaus
Die Bundeskanzlerin hat mit den Vertretern der Landesregierung zum 16.12.2020 einen bundesweiten Lockdown beschlossen. Die Coronaverordnung BW wurde bisher noch nicht von der Landesregierung verabschiedet. Die Landesregierung wird diesen Beschluss aber wohl eins zu eins im Land Baden-Württemberg umsetzen. Dies hat auf unser Kinderhaus ab dem 16.12.2020 und bis voraussichtlich 10.01.2021 erhebliche Auswirkungen. Folgende Reglungen wurden getroffen:
Kitas werden vorzeitig ab dem 16.12.2020 geschlossen. Notbetreuungen sind einzurichten.
Die Landesregierung hat hierbei klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Notbetreuung nur bei einem dringenden Bedarf in Anspruch genommen werden kann. Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte bzw. die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen. Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung.
Sollte bei Ihnen ein dringender Bedarf für eine Notbetreuung bestehen, dann legen Sie uns bitte eine Unabkömmlichkeitsbescheinigung des Arbeitsgebers vor und reichen diese zusammen mit unserem Vordruck persönlich im Kinderhaus oder an eine der folgenden Emailadressen ein:
Kinderhaus@Moenchweiler.de oder Info@Moenchweiler.de.
Die aktuellsten Informationen erhalten Sie jederzeit auf unserer Homepage unter der Rubrik „Kinderhaus“.
Unter dem Motto: Wir bleiben Zuhause, um uns und andere zu schützen und zeigen uns solidarisch mit den Menschen, die sich in den Krankenhäusern um die Covid-Patient*innen kümmern.
Wir wissen, dass Ihnen derzeit und durch die neuen Verschärfungen viel abverlangt wird und hoffen dennoch, auf ein gutes Miteinander und vor allem auf Ihr Verständnis. Wir wünschen Ihnen trotz dieser großen Kraftanstrengung eine schöne Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins Neue Jahr 2021.
Antrag auf Betreuung in der Notgruppe im Kinderhaus
News / Infos vom 08.12.2020
Folgende Regelungen gelten derzeit für das Kinderhaus: Alle betroffenen Kinder sind bis einschließlich 14.12.2020 in Quarantäne. Ein entsprechender Bescheid des Gesundheitsamtes wird in den nächsten Tagen zugestellt. Falls Ihrem Kind bereits ein negativer Test vorliegt, bleibt die angeordnete Quarantäne trotzdem bis 14.12.2020 bestehen.
News / Infos vom 04.12.2020
Trotz des „Lockdown light“ der Landesregierung seit dem 02.11.2020 sind die Infektionszahlen im Schwarzwald-Baar-Kreis auf einen Inzidenzwert über 200 gestiegen. Es handelt sich um ein diffuses, nicht klar eingrenzbares Infektionsgeschehen. Deswegen hat der Landkreis zügig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, weitergehende Maßnahmen mit einer Allgemeinverfügung anzuordnen.
Allgemeinverfügung des Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis, gültig ab 05.12.2020
Alle wichtigen Fragen und Antworten zur Allgemeinverfügung finden Sie hier.
News / Infos vom 01.12.2020
Aktuelle Corona-Verordnung des Landes ab 01.12.2020
News / Infos vom 27.11.2020
News / Infos vom 23.11.2020
Hinweis an alle Ein- und Rückreisenden aus dem Ausland
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Seit dem 8. November gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne. Diese basiert auf einer von Bund und Ländern erarbeiteten Musterverordnung, die ein möglichst einheitliches Vorgehen gewährleistet.
Die wesentliche Änderung im Überblick:
Die Quarantäne-Zeit wird von 14 auf 10 Tage verkürzt. Eine sofortige Befreiung von der Quarantänepflicht mit Vorlage eines negativen Testergebnisses bei Einreise ist nicht mehr generell möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Quarantänedauer mit der Vorlage eines negativen Testergebnisses zu verkürzen. Dabei darf der Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden.
Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten müssen 10 Tage in Quarantäne
Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land eingereist sind.
Die aktuelle Liste der Risikogebiete finden Sie auf der Seite des RKI (Liste wird laufend fortgeschrieben).
Meldepflicht
Die Meldepflicht für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten ist durch eine digitale Einreiseanmeldung zu erfüllen: https://www.einreiseanmeldung.de
Verkürzung der Quarantäne
Die Quarantäne endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich vorlegt. Die zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein.
Solange dieses Zeugnis / diese Bescheinigung nicht im Rathaus vorgelegt wird, gilt für die betroffenen Personen die häusliche Quarantäne. Die Vorlage ist auch per E-Mail möglich. Das Zeugnis ist für mindestens 10 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufzubewahren.
News / Infos vom 03.11.2020
News / Infos vom 02.11.2020
Seit heute gilt die neue Corona-Verordnung mit verschärften Maßnahmen. Hier eine Übersicht über alle geschlossenen Einrichtungen und nicht möglichen Aktivitäten sowie den Ausnahmen:
Aktuelle Corona-Verordnung des Landes ab 02.11.2020News / Infos vom 29.10.2020
Ab Montag, 02.11.2020 gelten die bundesweiten Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie.
News / Infos vom 19.10.2020
Ab dem 19. Oktober gilt in Baden-Württemberg die 3. Pandemiestufe. Daher wurde die Corona-Verordnung des Landes an das neue stark steigende Infektionsgeschehen angepasst. Folgende Änderungen gelten ab Montag, 19. Oktober 2020:
- Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen, wie Fußgängerzonen oder Marktplätzen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. (§ 3 Absatz 1 Nr. 11 und 12 sowie Absatz 2 Nr. 9 und 10).
- Ansammlungen werden auf zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3).
- Das private Zusammentreffen von Personen wird auf maximal zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2).
- Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2).
Corona-Verordnung des Landes in der ab 19. Oktober 2020 gültigen Fassung
News / Info vom 16.10.2020
Landkreis überschreitet 50er Inzidenz-Grenze
Die Zahlen der neu bestätigten an COVID-19 infizierten Personen steigen bundesweit, landesweit, aber auch im Schwarzwald-Baar-Kreis besorgniserregend an. Am Donnerstag, 15. Oktober, hat der Schwarzwald-Baar-Kreis den Grenzwert der Sieben-Tage-Quote von 50 auf 100.000 Einwohner (Inzidenz) überschritten – aktuell liegt die 7-Tages-Inzidenz bei 56. Mit der Überschreitung dieses Grenzwertes ist das Landratsamt dafür zuständig, weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus zu ergreifen. Das Gesundheitsamt sieht in seiner Prognose einen weiteren Anstieg der Zahlen über das Wochenende.
Die Allgemeinverfügung ist für alle Städte und Gemeinden im Schwarzwald-Baar-Kreis verbindlich! Diese gilt ab Freitag, 16. Oktober ab 0 Uhr.
Allgemeinverfügung des Landratsamt-Schwarzwald-Baar-Kreis
Kurzzusammenfassung der wichtigsten Neuerungen:
– Es ist eine Höchstteilnehmerzahl für Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen von bis zu 10 Personen und in privaten Räumen von maximal 10 Personen aus höchstens zwei Hausständen festgelegt. Feiern mit mehr Teilnehmern, beziehungsweise mehr Hausständen, sind untersagt.
– Zudem wird die Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen aller Art (insbesondere Sportveranstaltungen) auf 100 Personen begrenzt.
– Bei Veranstaltungen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, außer an fest zugewiesenen Sitzplätzen mit 1,5 Metern Abstand.
– Auch sogenannte Ansammlungen im öffentlichen Raum werden auf 10 Personen beschränkt.
– Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wurde erweitert. Auf allen Wochenmärkten und sonstigen Märkten sowie an Außenverkaufsständen muss eine Maske getragen werden.
– Zudem wird verbindlich eine Sperrstunde um 23 Uhr für Gastronomiebetriebe erlassen.
News / Infos vom 15.10.2020
Allgemeinverfügung der Gemeinde Mönchweiler Corona-Virus
Die Gemeinde Mönchweiler hat zum 15.10.2020 eine Allgemeinverfügung über die Einschränkung privater Feierlichkeiten zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 erlassen. Schwerpunktmäßig ist hier die Durchführung privater Veranstaltungen in allen Räumlichkeiten, die zu diesem Zweck vermietet, genutzt oder sonst zur Verfügung gestellt werden (Restaurants oder dafür erwerbsmäßig vermietete Räume) mit mehr als 50 Teilnehmer untersagt und die Durchführung von privaten Veranstaltungen in privaten Räumen (insbesondere Wohnräume) mit einer Teilnehmerzahl über 25 Personen untersagt.
Das Infektionsgeschehen entwickelt sich dynamisch. Der Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis wird, sobald die 7-Tages-Inzidenz von 50 bezogen auf den Landkreis überschritten sein wird, eine Allgemeinverfügung mit voraussichtlich strengeren Regelungen für den gesamten Landkreis erlassen. Sobald der Landkreis die oben genannte Verfügung erlassen hat, hat diese Vorrang vor der Allgemeinverfügung der Gemeinde Mönchweiler.
News / Infos vom 23.09.2020
News / Info vom 11.08.2020
Informationen für Ein- und Rückreisende
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 (Coronavirus) besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Ministerium für Soziales und Integration unter Berücksichtigung der nach gemeinsamer Risikoanalyse und Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit, des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder nach Bewertung der Europäischen Union durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Informationen
Ausnahmen:
(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,
- die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
- deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen,
g) der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Unternehmen der Daseinsvorsorge (Energie- und Wärmeversorgung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung, Abfallentsorgung)
zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen; - die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,
- die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch oder aus Gründen des Besuchs einer Bildungseinrichtung veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, oder
- die sich weniger als 48 Stunden oder zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst im Ausland aufgehalten haben, oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, ein Umgangsrecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt § 1 nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Land Baden-Württemberg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogene betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
(3) § 1 gilt darüber hinaus nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.
(4) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind darüber hinaus Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Baden-Württemberg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg auf direktem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Baden-Württemberg ist hierbei gestattet.
(5) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind darüber hinaus Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden ist. Das Testergebnis darf bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht älter als 48 Stunden sein. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss den Anforderungen des § 126b BGB genügen und ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.
(6) In begründeten Fällen können Befreiungen von der zuständigen Behörde zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach der Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen im Sinne der Absätze 1 bis 6 unverzüglich die zuständige Behörde hierüber zu informieren.
News / Info vom 11.08.2020 – 09:00 Uhr
Corona-Verordnung ab 06.08.2020
News / Info vom 22.07.2020 – 10:00 Uhr
Sommerzeit – Ferienzeit: Bitte beachten Sie die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Die Corona-Pandemie beeinflusst sämtliche alltägliche Abläufe, aber auch die Urlaubsplanung. Die Grenzen zwischen Deutschland und den Nachbarstaaten sind seit Mitte Juni wieder ohne Kontrollen passierbar. Die Reisewarnungen, die aufgrund der Corona-Pandemie ausgesprochen wurden, sind für viele europäische Länder wieder aufgehoben. Allerdings gilt es, sich vorab gut zu informieren, da es vereinzelt noch Beschränkungen gibt. Vor allem Auslandsreisen sollten gut vorbereitet werden. Grundsätzlich müssen Rückreisende aus einem anderen Staat nicht mehr in Quarantäne. Ausgenommen sind hiervon Einreisende und Reiserückkehrer aus einem Land, welches das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg als Risikogebiet eingestuft hat, wie aktuell (Stand: 15.07.2020) beispielsweise Ägypten, Bosnien und Herzegowina, Luxemburg, Kosovo, Serbien, Türkei und USA. Für Rückreisende aus einem solchen Risikogebiet gilt die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 14. Juli 2020, die zunächst bis zum 31. August 2020 in Kraft ist. Verstöße gegen die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne können mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro belegt werden.
Alle Risikogebiete finden Sie auf der Seite des Robert-Koch-Instituts: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne können Sie hier nachlesen: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/200714_SM_CoronaVO_Einreise-Quarantaene.pdf
News / Info vom 30.06.2020 – 08:00 Uhr
Die Landesregierung hat am 23. Juni 2020 eine neue Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Sie tritt am Mittwoch, den 1. Juli 2020, in Kraft. Die komplette Verordnung wurde neu gefasst, sie ist damit übersichtlicher und leichter verständlich.
- Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelungen dazu finden Sie jetzt in Paragraf 9.
- Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert mehr nötig. Dies gilt etwa für Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema.
- Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
- Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
- Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
- Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.
- Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.
- Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.
- Folgende Verordnungen sollen ab dem 1. Juli entfallen. Hier gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung festgelegten Regelungen.
Einzelhandel
Vergnügungsstätten
Kosmetik und medizinische Fußpflege
Beherbergungsbetriebe
Freizeitparks
Gaststätten
Bordgastronomie
Veranstaltungen
Private Veranstaltungen
Indoor-Freizeitaktivitäten
Maskenpflicht in Praxen
Berufsbildung
Gottesdienste
Weiterbildung
Corona-Verordnung Stand 01.07.2020
Corona-Verordnung Stand 01.07.2020 - Begründung
News / Info vom 27.05.2020 – 17:00 Uhr
News / Info vom 27.05.2020 – 09:00 Uhr
Die Landesregierung hat gestern bekannt gegeben, dass ab Ende Juni die Kitas und Schulen komplett geöffnet werden sollen.
Weitere Änderungen:
- Künftig dürfen im privaten Raum bis zu zehn, statt wie bisher nur fünf Personen, aus mehreren Haushalten zusammenkommen. Die Beschränkung auf zehn Personen gilt weiterhin nicht für Verwandte (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister und deren Nachkommen) sowie die Angehörigen des gleichen Haushalts und deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Partnerinnen und Partner.
- Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden werden bis zum Ablauf des 31. August 2020 untersagt.
- Ab dem 1. Juni können private Veranstaltungen in öffentlich mietbaren Einrichtungen – also beispielsweise Restaurants oder Veranstaltungsstätten – im Innenraum mit bis zu zehn Teilnehmenden sowie im Außenbereich mit bis zu 20 Teilnehmenden wieder stattfinden, etwa für Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Taufen.
- Nicht private Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen dürfen ab dem 1. Juni mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden. Dafür müssen die Veranstalter ein Hygienekonzept erarbeiten, das auf Verlangen vorgelegt werden muss. Zu dieser Veranstaltungsart gehören etwa Konzerte, Theater, kleinere Festivals mit Sitzplätzen, Vortragsveranstaltungen, Kino, Veranstaltungen von Vereinen, Parteien, Unternehmen wie Betriebsversammlungen oder Aktionärsversammlungen oder Behörden, Examens- und Abschlussveranstaltungen. Das heißt, zum 1. Juni können Kultureinrichtungen und Kinos mit festen Sitzplätzen für bis zu 100 Teilnehmende wieder öffnen. Hierzu wird zeitnah noch eine gesonderte Verordnung erlassen, die Fragen zu Hygienevorschriften und Abstandsregeln beinhaltet.
- Ab dem 2. Juni dürfen Kneipen und Bars wieder unter Hygienevorgaben öffnen.
- Zudem sollen öffentliche Bolzplätze wieder benutzt werden können.
- Ab dem 2. Juni können Sportanlagen und Sportstätten wieder öffnen, auch innerhalb geschlossener Räume, wie etwa bei Fitnessstudios und Tanzschulen sowie ähnlichen Einrichtungen, sofern durch Rechtsverordnung zugelassen. Es gelten auch hier besondere Auflagen, die zu beachten sind.
- Um Schwimmkurse durchzuführen, dürfen Schwimm- und Hallenbäder ab dem 2. Juni wieder öffnen. Dazu gehören auch Kurse zum therapeutischen Schwimmen. Ein Freizeit-Breitensport-Badebetrieb ist zunächst weiter nicht möglich.
- Jugendhäuser dürfen ihren Betrieb wieder aufnehmen und öffnen voraussichtlich ab 2. Juni.
- Die bereits beschlossenen Öffnungen zum Pfingstwochenende für etwa Hotels, Freizeitparks und Freizeiteinrichtungen ab 29. Mai gelten weiter.
Wichtige Downloads Stand 11.05.2020:
Antrag auf die erweiterte Betreuung in der Notgruppe und im reduzierten Regelbetrieb
Derzeit gibt es nur im Kinderhaus freie Plätze für die Notbetreuung. In der Gemeinschaftsschule sind alle Plätze belegt.
News / Info vom 07.05.2020 – 16:00 Uhr
Der Corona-Fahrplan zum Ausstieg aus den Corona-Beschränkungen wurde von Ministerpräsident Winfried Kretschmann wie folgt vorgestellt (und muss noch durch das Kabinett beschlossen werden):
Ab 11.05.2020:
Kontaktbeschränkungen
Geschwister werden von Fünf-Personen-Grenze bei Ansammlungen in privaten Räumen ausgenommen.
Künftig darf man auch mit den Personen eines weiteren Hausstands – also einer anderen Familie oder Wohngemeinschaft – rausgehen.
Bildung
Eingeschränkter Betrieb an Musikschulen und Jugendkunstschulen
Dienstleistungen und Handel
Sonnenstudios
Körpernahe Dienstleistungen mit vergleichbaren Hygienebedingungen wie Friseure können wieder angeboten werden. Dazu zählen:
Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoo-Studios, Piercingstudios
Freizeit, Sport und Vergnügen
Spielhallen und ähnliches dürfen wieder öffnen. Gastronomische Angebote sind nicht erlaubt.
Freiluft-Sportanlagen für Sportaktivitäten ohne Körperkontakt dürfen wieder den Betrieb aufnehmen, etwa Tennis, Golf, Bogenschießen etc.
Freiluft-Sport mit Tieren ist wieder möglich, etwa Reitanlagen und Hundeschulen.
Gesundheit und Pflege
Schrittweise Lockerung der Besuchsregelung in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen.
Verkehr
Fahrschulen können schrittweise wieder öffnen.
Sportboothäfen können wieder den Betrieb aufnehmen.
Luftsport ist wieder möglich.
Vor Pfingsten
Bildung
In Abstimmung mit den Trägern öffnet ab dem 18. Mai die Kinderbetreuung. Maximale Belegung bis 50 Prozent.
Öffnung der 4. Klassen in den Grundschulen ab dem 18. Mai.
Fahrplan für weitere Öffnung des Schul- und Kitabetriebs
Gastronomie und Tourismus
Öffnung der Gastronomie im Außen- und Innenbereich ab dem 18. Mai 2020
Öffnung der Ferienwohnungen und der Campingplätze für touristische Übernachtungen im Caravan, im Reisemobil oder in festen Mietunterkünften sowie für das Dauercamping ab dem 18. Mai 2020
Wiederaufnahme des Betriebs der sonstigen Beherbergungsbetriebe wie insbesondere Hotels sowie Freizeitparks ab dem 29. Mai
Freiluft-Ausflugsziele mit Einlasskontrolle.
Kontaktarm auszugestaltende Freizeitangebote wie etwa Minigolf oder Bootverleih werden wieder erlaubt.
Fahrradverleih zu touristischen Zwecken wird wieder möglich.
Sport
1. und 2. Fußball-Bundesliga dürfen den Spielbetrieb wieder aufnehmen. Sogenannte Geister- oder Wohnzimmerspiele.
Ab Pfingsten
Bildung
Ab dem 15. Juni sollen die Grundschulen wieder für die restlichen Jahrgänge öffnen. Im wöchentlichen Wechsel die Klassen 1/3 und 2/4.
Ab dem 15. Juni sollen die weiterführenden Schulen wieder für die restlichen Jahrgänge öffnen. Im wöchentlichen Wechsel die Klassen 5/6, 7/8 und am Gymnasium 9/10
Fahrplan für weitere Öffnung des Schul- und Kitabetriebs
Gastronomie und Tourismus
Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze dürfen wieder touristische Gäste aufnehmen.
Öffnung von Besucherzentren und Freizeitparks.
Sport und Fitness
Fitnessstudios, Tanzschulen, Kletterhallen, Indoorsporthallen und Indoorspielplätze sollen wieder öffnen können.
Spaß- und Freizeitbäder sollen zunächst nur für Schwimmkurse und Schwimmunterricht öffnen können.
Verkehr
Personen-Flussschifffahrt und Bodenseeschifffahrt soll den Betrieb wieder aufnehmen dürfen.
Bei diesen Punkten sind Hygienekonzepte in Erarbeitung beziehungsweise in der Prüfung. Ein Datum für eine mögliche Öffnung steht derzeit aber noch nicht fest.
Derzeit nicht abschätzbar
Dienstleistungen
Prostitutionsgewerbe.
Freizeit und Gastronomie
Saunen und Wellnessbereiche.
Der Innenbereich von Kneipen und Bars.
Kultur, Freizeit und Sport
Theater, Schauspiel, Ballett, Konzerte, Oper und Kinos.
Film-, Theater- und Musikfestivals.
Diskotheken.
Zuschauer bei Sportveranstaltungen.
Freibäder.
Badeseen.
Bolzplätze.
Mannschaftssport.
Verkehr
Omnibusse im touristischen Verkehr.
Veranstaltungen
Fachmessen, Publikumsmessen, Volksfeste/Kirmes/Hocketse, Vereinsfeste, Kongresse, Feiern.
Großveranstaltungen sind voraussichtlich bis Ende des Jahres nicht möglich.
Trotz aller Lockerungen gilt weiterhin der Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten sowie die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung!!!
News / Info vom 04.05.2020 – 11:15 Uhr
News / Infos vom 29.04.2020 – 14:30 Uhr
Flugblatt: Verhaltensregeln zum Corona Virus
Merkblatt zum Tragen von Mund-Nasen-BedeckungenNews / Infos vom 24.04.2020 – 11:15 Uhr
In der gestrigen Sitzung unseres Gemeinderates wurde einstimmig beschlossen, dass die Gemeinde als kommunaler Träger des Kinderhauses die Kindergartengebühren für den Monat April aussetzt. Auch für die Kinder in der Notbetreuung werden keine Gebühren erhoben. Für den Monat Mai werden Kindergartengebühren für die Kinder in der Notbetreuung erhoben. Auch die Abrechnung der Verpflegung in unserer Mensa startet ab dem 04.05.2020 wie gehabt. Kinder, welche die Notbetreuung nicht in Anspruch nehmen, sind von den Gebühren freigestellt.
Durch diese Entscheidung möchten wir die Eltern in dieser Zeit entlasten. Gerade die Elternteile, die beispielsweise in Kurzarbeit sind oder wegen der Betreuung der eigenen Kinder zu Hause weniger Geld zur Verfügung haben, dürfen sich derzeit keine Sorgen um die Kindergartengebühren machen müssen.
News / Infos vom 23.04.2020 – 09:00 Uhr
Der Antrag auf Betreuung in der erweiterten Notgruppe wurde aktualisiert und auf die neuen Bestimmungen angepasst.
Eine Auflistung der häufigsten Fragen und Antworten, die sich aus den Entwicklungen im Zusammenhang des Coronavirus für die Schulen, die Kitas sowie weitere Bildungsbereiche ergeben, finden Sie hier.
Öffnungszeiten Rathaus:
Vom 23.04. bis 30.04.2020 können für Ihre Anliegen telefonisch Termine vereinbart werden. Voraussichtlich ab dem 4. Mai 2020 öffnet das Rathaus zu den gewohnten Öffnungszeiten:
Montag – Freitag 08:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 – 18:00 Uhr
Erweiterte Öffnungszeiten im Bürgerbüro
Montag 14:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch 07:30 – 12:00 Uhr
News / Infos vom 20.04.2020 – 08:20 Uhr
Der Antrag auf Betreuung in der Notgruppe wurde aktualisiert.
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 20. April 2020. Die vollständige Verordnung steht hier zum Nachlesen bereit: Corona-Verordnung - Stand: 17.04.2020
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
EINZELHANDEL / FRISÖRE / BIBLIOTHEKEN / VERANSTALTUNGEN
– ab heute dürfen zusätzlich Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis 800 qm, auch einzelne Läden in Einkaufszentren, wieder aufmachen. Kfz-Handel, Fahrrad- und Buchgeschäfte dürfen, unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche, öffnen.
– geschlossen bleiben bis 3. Mai Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen. Weiterhin erlaubt: Abhol- und Lieferdienste vorab bestellter Gerichte und dem Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten. NEU: auch Cafés und Eisdielen dürfen außer Haus verkaufen
– Friseurbetriebe dürfen unter strengen Auflagen zum Infektionsschutz und Hygieneauflagen voraussichtlich ab 4. Mai wieder öffnen (die konkreten Auflagen müssen erst noch festgelegt werden).
Welche Geschäfte dürfen öffnen? Welche Geschäfte müssen schließen?
Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung
– Bibliotheken, auch an Hochschulen, sowie Archive dürfen ab 20. April öffnen
– Grundsätzliches Veranstaltungsverbot bleibt bis 3. Mai. Großveranstaltungen sollen min. bis zum 31. August 2020 nicht möglich sein (Details, z. B. Personenanzahl, sind noch nicht festgelegt und werden noch von der Landesregierung konkretisiert)
KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN / ZUSAMMENKÜNFTE / MASKEN
– Kontaktbeschränkungen gelten weiter bis 3. Mai. Das heißt: im öffentlichen Raum darf man max. zu zweit unterwegs sein, wenn man nicht zusammenlebt. Familien, die zusammenleben, dürfen unabhängig von der Personenanzahl draußen sein. Ansammlungen im nichtöffentlichen Raum (insbesondere in Wohnungen) mit mehr als fünf Personen bleiben grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind unter anderem in gerader Linie Verwandte. Das gilt auch für Hochzeiten und Familienfeiern. Wie es nach dem 3. Mai weitergeht und wann solche Feste wieder möglich ist, ist noch nicht klar.
– Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich weiter untersagt; auch Fitnessstudios und Schwimmbäder bleiben weiter (bis voraussichtlich 3. Mai) geschlossen. Auch Veranstaltungen und Treffen in Kirchen, Moscheen, Synagogen etc. weiter untersagt.
– dringende Empfehlung überall wo man sich im öffentlichen Raum begegnet, vor allem in Bus+Bahn sowie beim Einkauf nicht-medizinische Alltagsmasken zu tragen, die Mund und Nase bedecken.
KINDERGARTEN UND SCHULE
– Kitas bleiben vorerst geschlossen. Die Notbetreuung bleibt bestehen und wird auf weitere Berufe erweitert (welche das sind, und ab wann das gilt, wird noch vom Kultusministerium erarbeitet). Wie lange Kitas geschlossen bleiben, steht noch nicht fest.
– Schulen werden stufenweise ab 4. Mai geöffnet. Begonnen wird ab 4. Mai mit den Schülern aller allgemeinbildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Welche Schulen oder Klassenstufen in einem nächsten Schritt öffnen dürfen ist noch nicht klar und wird noch von der Landesregierung erarbeitet.
– Studienbetrieb an Hochschulen kann bis 3. Mai nicht stattfinden, aber wird zum 20. April in digitalen Formaten aufgenommen
Auch die Corona-Verordnung Heimbewohner wurde bis 03.05.2020 verlängert.
Bitte beachten Sie, dass das Rathaus auch weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen ist. Ihre Anliegen können Sie telefonisch oder per E-Mail mitteilen. Für Anliegen, die ein persönliches Vorsprechen notwendig machen, werden individuell Termine vereinbart. Die direkten Durchwahlnummern und E-Mail-Adressen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern finden Sie hier.
News / Infos vom 16.04.2020 – 08:15 Uhr
Die seit Mitte März geltenden Kontaktbeschränkungen werden grundsätzlich bis zum 3. Mai 2020 verlängert.
- Der Schulbetrieb soll ab 4. Mai schrittweise wieder aufgenommen werden – zunächst prioritär für Abschlussklassen und qualifikationsrelevante Jahrgänge sowie die letzte Klasse der Grundschule.
- Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen dieses Schuljahres sollen wieder stattfinden können.
- Die Kultusministerkonferenz wird beauftragt, bis zum 29. April ein Konzept für weitere Schritte vorzulegen, wie der Unterricht insgesamt wieder aufgenommen werden kann.
- Die Notbetreuung wird fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet.
- Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche sowie, unabhängig von der Verkaufsfläche, Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen können wieder öffnen. Dabei müssen sie Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen beachten.
- Friseurbetriebe sollen sich darauf vorbereiten, unter den gleichlautenden Auflagen sowie unter Nutzung persönlicher Schutzkleidung ab dem 4. Mai den Betrieb wieder aufzunehmen.
- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen sollen zunächst weiter nicht stattfinden.
- Die Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, auf private Reisen und Besuche weiterhin zu verzichten.
- Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.
Rechtzeitig vor dem 4. Mai werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die Entwicklung erneut bewerten und weitere Maßnahmen beschließen.
Den Wortlaut des Beschlusses finden Sie hier.
Einen ausführlichen Bericht finden Sie hier.
News / Infos vom 09.04.2020 – 14:45 Uhr
Aktuelle Zahlen des GesundheitsamtesWEITERHIN AN REGELN HALTEN – AUCH AN OSTERTAGEN – ZIEL VERBREITUNG CORONAVIRUS VERLANGSAMEN
Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis ruft alle Bürgerinnen und Bürger dazu auf, weiter so motiviert die Regeln einzuhalten, wie bisher, um die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Ziel ist es, das Gesundheitssystem und damit die Kliniken zu entlasten.
Vor allem während der Osterfeiertage – die oftmals für Familienbesuche genutzt werden – gilt es Abstand zu halten und Verzicht zu üben. Jeder kann seinen Beitrag dazu leisten, die Situation zu entspannen. Vor allem das angekündigte schöne Wetter lädt dazu ein, die Zeit draußen zu verbringen. Auch hier gelten Regeln, insbesondere im öffentlichen Raum. Dort darf man sich nur alleine oder zu zweit (mit einer nicht im Haushalt lebenden Person) oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts, aufhalten. Das schöne Wetter lockt aber auch die Motorradfahrer auf die Straßen. Sie werden gebeten, sich – aufgrund der erhöhten Unfallgefahr und damit einer Mehrbelastung der Notaufnahme in der Klinik – noch achtsamer als sonst im Straßenverkehr zu verhalten.
Die Social Distancing-Regeln müssen weiter eingehalten werden. Das heißt:
- Im öffentlichen Raum darf man sich nur alleine oder zu zweit aufhalten. Hiervon ausgenommen ist der Kreis der Angehörigen desselben Haushalts.
- Zu anderen Personen ist bei Begegnungen im öffentlichen Raum mindestens 1,5 Meter Abstand zu halten (auch beispielsweise bei Spaziergängen)
- Auf privatem Grund (zum Beispiel in privaten Wohnungen oder Gärten) dürfen sich maximal fünf Personen aufhalten. Diese Regelung gilt nicht für Familien (Familien in diesem Sinne sind nur in gerader Linie Verwandte, zum Beispiel Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder sowie deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Partnerinnen) und Wohngemeinschaften. Zusätzlich sind dann aber keine weiteren Gäste mehr erlaubt.
- Auch in Kirchen darf man nicht zusammenkommen. Gottesdienste dürfen nicht stattfinden.
- Grundsätzlich kann bei pflegebedürftigen Angehörigen im privaten Umfeld „nach dem Rechten geschaut werden“. Die Hygienevorschriften und die Abstandsregel müssen beachtet werden.
- Besuche in Alten- und Pflegeheimen sind untersagt. Zudem dürfen seit dem 8. April die Heimbewohner und Bewohner von ambulant betreuten Wohngemeinschaften gemäß § 6 Absatz 2 Corona-Verordnung ihre jeweilige Einrichtung grundsätzlich nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe verlassen.
Weiter gelten die Regelungen der Städte und Gemeinden, die durch die jeweiligen Allgemeinverfügungen festgelegt wurden.
Wer die Regeln nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Zudem sind die Hygieneregeln zu beachten:
- Gründlich Hände waschen
- In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen
- Papiertaschentuch nach einmaligem Gebrauch in geschlossenen Abfalleimer entsorgen
- Händeschütteln vermeiden
- Bei Fieber oder Husten zu Hause bleiben
Die Hotline des Gesundheitsamtes ist über die Ostertage weiterhin von 8 bis 16 Uhr für wichtige gesundheitliche Fragen der Bevölkerung geschalten, Telefon: 07721 913 7190.
News / Infos vom 07.04.2020 – 16:00 Uhr
Aktuelle Zahlen des GesundheitsamtesDas Land führt Ausgangsbeschränkungen in Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ein. Zum Schutz vor einer Infektion sollen Bewohner ihre Einrichtung nur noch aus triftigen Gründen verlassen dürfen. Die Verordnung des Sozialministeriums zur Untersagung des Verlassens bestimmter Einrichtungen zum Schutz besonders gefährdeter Personen vor Infektionen mit Sars-CoV-2 finden Sie hier
News / Infos vom 06.04.2020 – 10:00 Uhr
Die Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung wurden aktualisiert.
Geöffnet bleiben:
- Lebensmittelgeschäfte und der Getränkehandel, Bäckereien und Metzger, Hofläden, Raiffeisenmärkte,
- Wochenmärkte,
- Abhol- und Lieferdienste, der Online-Handel,
- Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,
- Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wenn zwischen den Tischen oder Stehplätzen genügend Abstand gehalten wird,
- Ausgabestellen der Tafeln,
- Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,
- Tankstellen,
- Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen,
- Reinigungen und Waschsalons,
- der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
- Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf,
- der Großhandel.
News / Infos vom 30.03.2020 – 10:00 Uhr
Wesentliche Regelungen der Corona-Verordnung im Kurzüberblick
Die Landesregierung hat die wesentlichen Regelungen der Corona-Verordnung für Sie in einem Kurzüberblick zusammengestellt. Die Details entnehmen Sie bitte der Verordnung, die Sie unter www.moenchweiler.de finden können.
Zusammenkünfte sind verboten
- Draußen darf man sich nur noch alleine oder höchstens zu zweit aufhalten.
- Mehr als zwei Personen dürfen draußen nicht zusammen sein.
- Angehörige eines Haushalts dürfen zusammen nach draußen gehen, auch wenn es mehr als zwei Personen sind.
- Wenn man anderen Menschen begegnet, muss ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten werden.
- Auch in Kirchen darf man nicht zusammenkommen. Auch Gottesdienste dürfen nicht stattfinden.
- Aber Beerdigungen, Taufen und Trauungen dürfen unter bestimmten Bedingungen besucht werden.
Was passiert mit Schulen, Kindergärten, Hochschulen und Wohnheimen?
- Alle Schulen und Kindergärten in Baden-Württemberg bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen.
- Auch die Universitäten und Hochschulen bleiben bis 19. April 2020 geschlossen.
- Die Wohnheime, in denen Minderjährige wohnen, bleiben geöffnet.
- Auch die Wohnheime für Menschen, die auf einer sonderpädagogischen Schule sind, bleiben geöffnet.
- Die Schulen, in denen Kranken- und Altenpfleger ausgebildet werden, bleiben ebenfalls geöffnet.
Für einige Kinder gibt es eine Notbetreuung
- Für einige Kita-Kinder und für Schulkinder bis zur Klasse 6 gibt es eine Notbetreuung, damit die Eltern arbeiten können.
- Aber dazu müssen es Kinder von Alleinerziehenden sein, die in wichtigen Berufen arbeiten. Also zum Beispiel Kinder von Krankenpflegern oder Ärzten. Um welche Berufe es dabei geht, ist in der Verordnung geregelt.
- Auch wenn beide Eltern in solchen Berufen arbeiten, können sie ihre Kinder in die Notbetreuung geben.
- Kinder, die Kontakt mit jemandem hatten, der sich angesteckt hat, dürfen nicht in die Notbetreuung.
- Auch Kinder, die in den letzten zwei Wochen in einem Gebiet waren, in denen es viele Corona-Fälle gibt (sogenanntes „Krisengebiet“), dürfen nicht in die Notbetreuung.
Folgende Einrichtungen sind bis zum 19. April 2020 geschlossen:
- Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,
- Geschäfte und Outlet-Center,
- Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios,
- Kultureinrichtungen wie Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
- Kinos,
- Bildungseinrichtungen wie z.B. Volkshochschulen oder Musikschulen,
- Öffentliche Bibliotheken,
- Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
- Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios und Tanzschulen,
- Jugendhäuser,
- Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
- Prostitutionsstätten und Bordelle,
- Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten,
- öffentliche Spiel- und Bolzplätze,
- Hotels, Pensionen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze. Es gibt aber Ausnahmen für geschäftliche Zwecke oder für besondere private Härtefälle,
- Betrieb von Reisebussen für Freizeitreisen.
Geöffnet bleiben:
- Lebensmittelgeschäfte und der Getränkehandel, Bäckereien und Metzger, Hofläden, Raiffeisenmärkte,
- Wochenmärkte,
- Abhol- und Lieferdienste, der Online-Handel,
- Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,
- Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wenn zwischen den Tischen oder Stehplätzen genügend Abstand gehalten wird,
- Ausgabestellen der Tafeln,
- Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,
- Tankstellen,
- Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen,
- Reinigungen und Waschsalons,
- der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
- Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf,
- der Großhandel.
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen nicht mehr besucht werden
- Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen nicht mehr besucht werden.
- Ausgenommen sind verschiedene psychiatrische Einrichtungen.
- Es können Ausnahmen genehmigt werden.
Wer sich nicht an die Regeln hält, kann bestraft werden
Wer die Regeln nicht beachtet, kann von der Polizei und den Ordnungsbehörden bestraft werden.
Das Land hilft Unternehmen und Selbständigen
Das Corona-Virus hat auch große Auswirkungen für die Wirtschaft. Besonders kleine und mittlere Unternehmen und Selbständige sind betroffen. Deswegen gibt das Land in Härtefällen Zuschüsse. Dafür stehen vier Milliarden Euro bereit.
- Einzelselbständige und Unternehmen bis fünf Beschäftigte können 9.000 Euro Zuschuss bekommen.
- Unternehmen bis zehn Beschäftigte können bis zu 15.000 Euro Zuschuss bekommen.
- Unternehmen bis 50 Beschäftigte können bis zu 30.000 Zuschuss bekommen.
- Auch viele Mieter haben wegen dem Corona-Virus finanzielle Probleme. Wenn das Gebäude dem Land gehört, können sie auf Antrag ihre Miete später zahlen.
Was passiert, wenn ich gegen die Verordnung verstoße?
Die weit überwiegende Zahl der Menschen hält sich verantwortungsvoll, vernünftig und diszipliniert an die Maßnahmen und Vorgaben. Dafür sind wir sehr dankbar – denn das ist absolut notwendig, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und um Menschenleben zu retten.
Nach wie vor gibt eine aber Uneinsichtige und Unvernünftige. Bürgerinnen und Bürger, die sich nicht an die Landesverordnung zur Eindämmung des Coronavirus halten, drohen ab sofort empfindliche Bußgelder. Das Land Baden-Württemberg hat einen entsprechenden Bußgeldkatalog veröffentlicht.
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung -CoronaVO) vom 28.03.2020
200328_CoronaVO_Konsolidierte_Fassung
Bußgeldkatalog für Verstöße gegen Corona-Verordnung:
News / Infos vom 23.03.2020 – 14:45 Uhr
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.
Eine Antragstellung ist ab Mittwoch möglich.
Weitere Infos erhalten Sie hier:
soforthilfe-corona für Unternehmen
News / Infos vom 23.03.2020 – 11:00 Uhr
Die bundesweit beschlossenen Maßnahmen
- Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die sozialen Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren
- Mindestabstand im öffentlichen Raum von mindestens 1,50 Metern
- Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet
- Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Teilnahme an erforderlichen Terminen, individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft bleiben weiter möglich
- Gruppen feiernder Menschen – auch im Privaten – sind inakzeptabel
- Gastronomiebetriebe werden geschlossen, nur die Mitnahme von Speisen und Getränken ist gestattet
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege werden geschlossen – Ausnahmen gelten nur für medizinisch notwendige Dienste
- In allen Betrieben ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen umzusetzen.
- Die Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.
News / Infos vom 23.03.2020 – 08:00 Uhr
Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung zur Öffnung und Schließung von Geschäften:
Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung:
News / Infos vom 21.03.2020 – 20:00 Uhr
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus geändert. Die neuen Regelungen gelten seit heute Samstag, den 21. März 2020.
Die Landesregierung setzt per Verordnung weitere Maßnahmen in Kraft. Ab dem 21. März 2020 gilt zusätzlich:
- Alle Restaurants und Gaststätten im Land müssen schließen. Essen zum Mitnehmen und auf Bestellung bleibt aber weiterhin möglich.
- Alle Zusammenkünfte und Ansammlungen auf öffentlichen Plätzen sind verboten. Gruppenbildungen von mehr als drei Personen darf es nicht mehr geben. Wir werden das streng kontrollieren, durchsetzen und sanktionieren. Natürlich können Familien oder Menschen, die zusammenleben, weiter gemeinsam auf die Straße.
- Einreisen und Durchreisen von Personen aus internationalen Corona-Risikogebieten nach Baden-Württemberg untersagt. Ausgenommen sind Fahrten zum Arbeitsplatz zum Arbeitsplatz, zum Wohnort zum Transport von wichtigen Gütern und besondere Härtefälle, etwa bei einem Todesfall in der Familie.
- Frisöre müssen schließen.
Die komplette Verordnung finden Sie unter: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/landesregierung-beschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus-16/
Alle Infos und Neuigkeiten des Landratsamtes und des Gesundheitsamtes finden Sie unter: http://www.lrasbk.de
News / Infos vom 19.03.2020 – 15:00 Uhr
Vordruck für Einkaufsfahrten und Botengänge Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in DeutschlandSeit heute ist eine Hotline des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis für Fragen aus dem Bereich Gewerbe unter der Nummer 07721 913-7505 freigeschaltet.
Infos der IHK zum Thema Corona: http://www.ihk-sbh.de/corona
News / Infos vom 18.03.2020 – 08:00 Uhr
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab Mittwoch, den 18. März 2020. Um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, werden Einrichtungen und Geschäfte in großem Umfang geschlossen.
Es gelten unter anderem folgende Regelungen:
Offen bleiben:
- Einzelhandel für Lebensmittel,
- Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste,
- Getränkemärkte,
- Apotheken,
- Sanitätshäuser,
- Drogerien,
- Tankstellen,
- Banken und Sparkassen,
- Poststellen,
- Friseure, Reinigungen, Waschsalons,
- der Zeitungsverkauf,
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel
- Hofläden und Raiffeisenmärkte
Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden.
Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.
Gaststätten:
- Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt.
- Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass
- die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,
- Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist und
- Die Gaststätten dürfen frühestens ab sechs Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden.
Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt:
- Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
- Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,
- Kinos,
- Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
- alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen,
- Volkshochschulen und Jugendhäuser,
- öffentliche Bibliotheken,
- Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
- Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte
- Öffentliche Spiel- und Bolzplätze.
Veranstaltungen:
- Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.
- Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
- Auch alle sonstigen Veranstaltungen sind untersagt.
News / Infos vom 17.03.2020 – 11:00 Uhr
Die folgenden Unterstützungsangebote Angebote sind für alle hilfsbedürftige und ältere Menschen zugänglich: Unterstützungsangebote
Bürgermeister Rudolf Fluck und die ehrenamtlichen Stellvertreter verzichten vorerst auf den Besuch von Alters- und Ehejubilaren. Dies dient dem Schutz der Seniorinnen und Senioren.
Gelbe Säcke erhalten Sie derzeit am Hintereingang des Rathaus. Diese sind in einem Karton hinterlegt.
News / Infos vom 16.03.2020 – 11:00 Uhr
Antrag auf Betreuung in der NotgruppeNews / Infos vom 15.03.2020 – 12:00 Uhr
News / Infos vom 14.03.2020 – 10:30 Uhr
- Auch das Rathaus bleibt vorerst für die Öffentlichkeit geschlossen. In dringenden Fällen können Termine unter der Rufnummer 07721-9480-0 vereinbart werden. Sobald sich diese Situation ändert, werden wir Sie erneut darüber informieren.
- Wir als Gemeinde bieten unserer Bevölkerung Unterstützung an. Für Personen, die sich mit dem Virus infiziert haben oder sich in häuslicher Quarantäne befinden oder auch Personen, welche zu den Corona-Risikogruppen gehören (hohes Alter, Immunschwäche, oder Grunderkrankungen aufweisen) werden wir einen Einkaufsdienst und Unterstützungen im Rahmen der alltäglichen Erledigungen einrichten.
- Deshalb sind wir auf einen Informationsfluss von Ihnen angewiesen. Bitte teilen Sie uns mit, wenn bei Ihnen einer der oben genannten Fälle eintritt (Tel. 07721-9480-0 oder Info@Moenchweiler.de).
News / Infos vom 13.03.2020 – 19:52 Uhr
Das Kinderhaus sowie die Gemeinschaftsschule wird ab dem 17.03.2020 geschlossen bleiben. Eine Notfallbetreuung wird für folgende Kinder eingerichtet, deren Eltern:
- in kritischen Infrastrukturen (etwa Polizei, Feuerwehr, medizinisches und pflegerisches Personal, Hersteller für die Versorgung notwendigen Medizinprodukten, Lebensmittelproduktion, Lebensmitteleinzelhandel, Müllabfuhr sowie Energie- und Wasserversorgung) arbeiten.
Die Gemeindeverwaltung wird die Notbetreuung in ihren eigenen Einrichtungen umsetzen. Alle weiteren Infos erhalten Sie am kommenden Montag.
Des Weiteren sind:
- jegliche Veranstaltungen, Proben und Trainingstermine in der Alemannenhalle bis auf weiteres untersagt.
______________________________________________________________________________
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
nachdem in der vergangenen Woche die ersten hier im Landkreis festgestellten Erkrankungsfälle des Corona – Virus aufgetreten sind und wir Gemeinden mit täglich neuen Informationen eingedeckt werden, sehe ich mich als Ortspolizeibehörde veranlasst, Sie über verschiedene Handlungsmaßnahmen unserer Gemeinde und Weisungen vom Gesundheitsamt zu Veranstaltungen zu unterrichten.
Das Land Baden-Württemberg verfolgt das Ziel, insbesondere Infektionsketten zu unterbrechen und eine unkontrollierte, schnelle Ausbreitung des Virus zu verhindern. Das Verbot von Großveranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern soll hierbei erheblich zur Verlangsamung der Ausbreitung des Corona – Virus beitragen.
Aufgrund der aktuellen und sehr dynamischen Entwicklung in Baden – Württemberg hat der Gemeindetag einstimmig empfohlen, zu prüfen, ob öffentliche Veranstaltungen (mit weniger als 1.000 Teilnehmer) in Städten und Gemeinden durchgeführt werden sollen. Ob Veranstaltungen durchgeführt, verschoben oder abgesagt werden, wo keine konkreten Besucherzahlen vorgegeben sind, hat der jeweilige Veranstalter mit seinem Risikopotential zu beurteilen.
Grundsätzlich rät das Gesundheitsamt generell dazu, falls möglich, alle Veranstaltungen zunächst in die Zeit nach dem 20. April 2020 zu verschieben.
Bei einem größeren Kreis von älteren Teilnehmern oder Menschen mit Grunderkrankungen empfiehlt das Gesundheitsamt, schon „kleinere“ Veranstaltungen zu verschieben oder abzusagen. Daher werden wir unser Bürger – Café in der Schulmensa erst wieder am 24. April öffnen. Inwieweit die weiteren Aktivierungsangebote durchgeführt werden, entnehmen Sie dem Amtsblatt der Gemeinde. Die Einkaufsfahrdienste wollen wir beibehalten, aber auf eine Teilnehmerzahl von drei Teilnehmern pro Fahrt beschränken. Dies können Sie entsprechend bei Frau Sabiene Müller buchen.
Alle öffentlichen Gebäude sind mit Desinfektionsmitteln ausgestattet und zugänglich. Wir bitten hier alle Besucher, Mitarbeiter, Lehrkräfte und Schüler für ein hygienisch verantwortliches Verhalten Sorge zu tragen. Leere Spender sind umgehend der Gemeinde, den Erzieherinnen oder dem Sekretariat der Schule zu melden.
Für die jetzt anstehenden Jahreshauptversammlungen, dem Trainings- und Spielbetrieb, Probenbesuche und sonstige Veranstaltungen tragen die Vorstände der Vereine die Verantwortung zur Durchführung. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage wird keine Veranlassung gesehen, Veranstaltungen und Versammlungen generell abzusagen. In geschlossenen Räumen kommen folgende Kriterien eine besondere Bedeutung zu:
- allgemeine Hygiene
- Teilnehmerdichte / Durchlüftung der Räume
- Registrierung der Teilnehmer
- Zusammensetzung der Teilnehmer (hier Risikogruppen)
Im Vorfeld einer Veranstaltung ist darauf hinzuweisen, dass Personen mit Symptomen einer Atemwegserkrankung nicht teilnehmen sollten. Zusätzlich empfiehlt es sich, genügend Händedesinfektionsspender aufzustellen und Merkblätter und Hinweise in den Übungs-, Probe- oder anderen Veranstaltungsräumen auszulegen.
Bitte beachten Sie die folgenden Merkblätter, die auch im nächsten Mitteilungsblatt veröffentlicht werden und auch bei der Gemeinde angefordert werden können:
- Merkblatt – Verhalten – Infektionen
- Merkblatt – 10 Hygienetipps
- Merkblatt – Infektionsschutz-Coronavirus
Für Rückfragen rund um „Corona“ steht Ihnen das Gesundheitsamt von Montag bis Sonntag zwischen 08:00 und 16:00 Uhr unter der Telefonnummer 07721 913-7190 zur Verfügung.
Bei Fragen zu Veranstaltungen in der Gemeinde stehen wir Ihnen im Rathaus gerne zur Verfügung.
Rudolf Fluck
Bürgermeister