Wohnsitz – Wechsel der Hauptwohnung mitteilen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie im Bundesgebiet mehrere Wohnungen haben, müssen Sie gegenüber der Meldebehörde erklären, welche dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist.
Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung. Das ist die Wohnung, in der Sie sich im Verhältnis zu einer oder mehreren anderen Wohnungen am häufigsten aufhalten.
Wenn Sie verheiratet sind und nicht dauernd getrennt von Ihrer Familie leben, ist dies die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Dasselbe gilt bei eingetragenen
Lebenspartnerschaften.

Nur am Ort der Hauptwohnung können Sie wählen gehen.

Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung im Inland. Sie können somit eine Hauptwohnung und mehrere Nebenwohnungen haben.

Wechseln Sie die Hauptwohnung, müssen Sie dies der zuständigen Meldebehörde mitteilen.

Voraussetzungen

Sie haben mehrere Wohnungen im Bundesgebiet.

Zuständige Stelle

die Meldebehörde.

Meldebehörde ist:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes beziehungsweise
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt.

 

Verfahrensablauf

Ändern sich Ihre Lebensumstände und eine Ihrer Nebenwohnungen wird zu Ihrer Hauptwohnung, müssen Sie dies der Meldebehörde mitteilen, die für die neue
Hauptwohnung zuständig ist.

Hinweis: Auch bei jeder An- und Abmeldung müssen Sie angeben, welche Wohnungen Sie im Bundesgebiet haben und welche davon Ihre Hauptwohnung ist.
Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Ihre Hauptwohnung wechseln oder nicht.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

Frist/Dauer
Sie müssen den Wechsel der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist.

Sonstiges
Beachten Sie, dass beim Wechsel der Hauptwohnung auch die Adresse beziehungsweise der Wohnort in Ihren Dokumenten geändert werden muss.
Wie Sie dabei vorgehen, erfahren Sie in der Lebenslage „Umzug“ und den dazugehörigen Leistungen.

Rechtsgrundlage

§ 21 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mehrere Wohnungen)
§ 22 Bundesmeldegesetz (BMG) (Bestimmung der Hauptwohnung)

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