Wohnsitz anmelden
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde ziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.
Voraussetzungen
Umzug
Zuständige Stelle
die Meldebehörde Ihres neuen Wohnorts.
Meldebehörde ist:
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
Verfahrensablauf
Um sich anzumelden, müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.
Sie können Ihre Familienangehörigen ebenfalls anmelden, wenn diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und mit Ihnen umziehen.
Erforderliche Unterlagen
Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen.
Dies sind in der Regel:
- Personalausweis oder Reisepass
- Ausweise der Familienangehörigen: Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.
- Bescheinigung des Wohnungsgebers
Tipp: Sie können gleichzeitig mit der Wohnsitz-Anmeldung die Anschrift Ihrer Ausweisdokumente aktualisieren lassen.
Frist/Dauer
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.
Sonstiges
Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigungen der Meldebehörde vor.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.
Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung für Ihre Unterlagen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
§ 17 Bundesmeldegesetz (BMG) (Anmeldung, Abmeldung)
§ 19 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkung des Wohnungsgebers)
§ 23 Bundesmeldegesetz (BMG) (Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht)
§ 25 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person)
§ 5 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) (Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)