Waffenschein beantragen

Leistungsbeschreibung

Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe in der Öffentlichkeit
bei sich führen, benötigen Sie einen Waffenschein.

Der Begriff „Führen“ einer Waffe bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb:

  • der eigenen Wohnung,
  • der eigenen Geschäftsräume,
  • des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. eingezäuntes Grundstück) oder
    einer Schießstätte.

Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit. Wollen Sie in der Öffentlichkeit eine Waffe bei sich führen, müssen Sie neben dem Waffenschein einen Personalausweis oder Pass bei sich haben.

Voraussetzungen

Für die Erteilung eines Waffenscheins gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte. Außerdem müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Gefährdung Sie müssen wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein und
    das Führen von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums muss geeignet sein, diese Gefährdung zu mindern.
  • Haftpflichtversicherung
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von einer Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden

Zuständige Stelle

die Kreispolizeibehörden.

Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:

  • das Landratsamt,
  • die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft.

 

Verfahrensablauf

Sie müssen den Waffenschein bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Je nach Angebot der Behörde steht Ihnen das Antragsformular
auch zum Download zur Verfügung.

Die zuständige Behörde prüft, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Erteilung eines Waffenscheins müssen Sie dieselben Unterlagen vorlegen wie für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte.

Zusätzlich:

Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass das Führen von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums (z.B. Ihrer Wohnung oder Ihres eingezäunten Grundstückes) geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern Nachweis über den Abschluss der Haftpflichtversicherung.

Sonstiges
Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens drei Jahre. Sie können ihn zweimal um höchstens je drei Jahre verlängern lassen. Der Geltungsbereich des Waffenscheins
wird auf bestimmte Anlässe oder Gebiete beschränkt.

Ausnahme: Sie können eine darüber hinausgehende Notwendigkeit nachweisen. Der Transport einer Schusswaffe (z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Waffenhändler)
ist ohne Waffenschein nur zulässig, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit ist.
Das bedeutet, die Waffe muss sich in einem verschlossenen Behältnis befinden und darf nicht geladen sein.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

Rechtsgrundlage

§ 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
§ 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
§ 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
§ 7 Waffengesetz (WaffG) (Sachkunde)
§ 8 Waffengesetz (WaffG) (Bedürfnis)
§ 10 Waffengesetz (WaffG) (Erteilung von Erlaubnissen)
§ 19 Waffengesetz (WaffG) (Gefährdete Personen)
§ 28 Waffengesetz (WaffG) (Bewachungsunternehmer)
§ 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahren von Waffen und Munition)
Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz (WaffG) – Waffenliste

Ansprechpartner