Wählerverzeichnis (Europawahl) – Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgern beantragen

Leistungsbeschreibung

Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.

Hinweis: Sind Sie seit 1999 oder einer späteren Europawahl im Wählerverzeichnis eingetragen, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Dies gilt nur, wenn Sie seit der Eintragung ununterbrochen in Deutschland gelebt haben.

Sie können bei der Europawahl nur einmal wählen.

Voraussetzungen

Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus.

Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie:

  • Angehörige oder Angehöriger eines anderen EU-Staates sind,
  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
  • in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufhalten und
  • am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) eine Wohnung haben oder
  • in Deutschland eine Wohnung haben oder sich gewöhnlich aufhalten und
  • weder in Deutschland noch im Herkunftsland vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Zuständige Stelle

die neue Gemeinde, in der Sie Ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen, Ihre Hauptwohnung) haben.

Hinweis: Für Personen ohne Wohnung ist die Gemeinde zuständig, in der die Person den Antrag stellt.

 

 

 

Verfahrensablauf

Sie müssen die Eintragung schriftlich mit einem Formular mit eidesstattlicher Versicherung beantragen.

Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben und an die zuständige Stelle im Original schicken.

Möchten Sie in Deutschland wählen, müssen Sie dabei an Eides statt versichern, dass Sie in keinem anderen Mitgliedsstaat der EU an der Wahl teilnehmen.

Hinweis: Wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen können, können Sie sich von anderen Personen helfen lassen. Dies kann z. B. notwendig sein, wenn Sie selbst nicht lesen können oder körperlich beeinträchtigt sind. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer
Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.

Sonstiges

Wenn Sie nach der Antragstellung innerhalb Deutschlands umziehen, entscheidet die Gemeindeverwaltung Ihres alten Wohnortes über Ihren Antrag. Diese teilt der Gemeindeverwaltung Ihres neuen Wohnortes möglichst schnell die Entscheidung mit.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 6 Absatz 3 Europawahlgesetz (EuWG) ( Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts)
§ 17a Absatz 2 Europawahlordnung (EuWO) (Eintragung der wahlberechtigten Unionsbürger, Zuständigkeiten und Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis)

Ansprechpartner