Wählerverzeichnis (Europawahl) – Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen beantragen

Leistungsbeschreibung

Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Grundlage für die Eintragung in das Wählverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde. Wenn Sie am 42. Tag vor der Europawahl in der Gemeinde
Ihren Hauptwohnsitz haben, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag mit einer Wahlbenachrichtigung.

Wenn Sie nach diesem Stichtag umziehen oder neu eine Wohnung begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes.
Sie können beantragen, in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen zu werden oder bei der Gemeindeverwaltung Ihres alten Wohnortes einen Wahlschein
beantragen und per Briefwahl ihre Stimme abgeben.

Hinweis: Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten, stellen.

Voraussetzungen

Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus.

Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie:

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • seit mindestens drei Monaten nur in Deutschland eine Wohnung haben oder
  • in Deutschland eine Wohnung haben und in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung hatten oder
    sich sonst in Deutschland gewöhnlich aufhalten.

Zuständige Stelle

die neue Gemeinde, in der Sie Ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen, Ihre Hauptwohnung) haben.

Hinweis: Für Personen ohne Wohnung ist die Gemeinde zuständig, in der die Person den Antrag stellt.

Verfahrensablauf

Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.

Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein und mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Vornamen und Familienname
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Ihre genaue Anschrift
  • Formulierung „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis“

Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung. Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, falls die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.

Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer
Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.

Sonstiges
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen.

Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb dieser fünf Tage Einspruch einlegen. Sie können den Einspruch schriftlich oder persönlich
(zur Niederschrift) einlegen. Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist.
Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
§ 14 Bundeswahlgesetz (BWG) (Ausübung des Wahlrechts)
§ 17 Bundeswahlgesetz (BWG) (Wählerverzeichnis und Wahlschein)
§§ 14 – 23 Europawahlordnung (EuWO) (Wählerverzeichnis)

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