Wählerverzeichnis (Bundestagswahl) – Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen beantragen

Leistungsbeschreibung

Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Sein Wahlrecht ausüben kann in der Regel nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Grundlage für die Eintragung in das Wählerverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde. Bürger und Bürgerinnen, die am 42. Tag vor der Bundestagswahl in der Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeinde versendet spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.

Bei Bürgerinnen und Bürger, die nach diesem Stichtag ihre Wohnung verlegen oder neu begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis des Zuzugsorts. Sie können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Hinweis: Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten, stellen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Bundestagswahl aus.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die

  • am Wahltag 18 Jahre alt sind,
  • seit mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Zuständige Stelle

die Gemeinde, in der Sie vor Ihrem Fortzug aus Deutschland zuletzt gemeldet waren.

Verfahrensablauf

Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.

Er muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:

  • Vorname und Name
  • Geburtsdatum
  • Genaue Anschrift der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten
  • Formulierung „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis“

Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung. Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, falls die Prüfung der Voraussetzung erfolgreich war.

Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst ausfüllen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer
Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.

Rechtsgrundlage

Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG) (Deutsche Staatsangehörigkeit)
§ 14 Bundeswahlgesetz (BWG) (Ausübung des Wahlrechts)
§ 17 Bundeswahlgesetz (BWG) (Ausübung des Wahlrechts)
§§ 14-24 Bundeswahlgesetz (BWG) (Ausübung des Wahlrechts)

Ansprechpartner