Unterhaltsvorschuss beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie alleinerziehend sind und der andere Elternteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtungen nicht nach, können Sie einen Unterhaltsvorschuss aus staatlichen Mitteln erhalten.

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind achtzehn Jahre alt wird.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt monatlich:

  • für Kinder unter sechs Jahren: EUR 165,00
  • für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren: EUR 220,00
  • für Kinder zwischen zwölf und achtzehn Jahren: EUR 293,00

Hinweis: Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von der unterhaltspflichtigen Person zurück.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Der unterhaltspflichtige Elternteilkommt den Zahlungsverpflichtungen nicht nach,
    ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
    ist verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.
  • Das Kinderhält keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge die unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhalts liegen,
  • lebt in Deutschland bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt,

Besondere Voraussetzungen gelten für Kinder ab zwölf Jahren. Ein Anspruch haben diese nur, wenn:

  • das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht wie beispielsweise ALG II oder
    durch den Unterhaltsvorschussbezug die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der alleinerziehende Elternteil zwar Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB ) II bezieht, aber ein monatliches Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt.
  • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet wieder.
  • Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege.

Zuständige Stelle

das örtliche Jugendamt.

Jugendamt ist:

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

 

Verfahrensablauf

Sie müssen den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie dort abholen oder
es sich zuschicken lassen. Antragsformulare erhalten Sie, je nach Angebot des Jugendamts, auch im Internet.

Hinweis: Sie müssen in Ihrem Antrag Namen und Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie diese kennen. Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Ihre Originalunterschrift ist notwendig.
Den Vorschuss können Sie nicht online, per E-Mail oder Fax beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
  • wenn vorhanden: Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil
  • Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
  • bei Kindern über zwölf Jahren: aktueller Bescheid über Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter-Bescheid)
  • bei Kindern über 15 Jahren:
  • Schulbescheinigung
  • Einkommensnachweise, sofern vorhanden

Rechtsgrundlage

§ 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) (Umfang der Unterhaltsleistung)
§ 6 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) (Auskunfts- und Anzeigepflicht)

Ansprechpartner