Sondernutzung von Straßen innerhalb der Ortschaft – Erlaubnis beantragen

Leistungsbeschreibung

Öffentliche Straßen können Sie anders nutzen, als nur für den Verkehr. Sie benötigen dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis.

Beispiele solcher Sondernutzung können sein:

  • der Verkauf von Waren aller Art
  • das Aufstellen von Tischen und Stühlen für ein Straßencafé
  • die Ausübung von Straßenkunst

Auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße müssen Sie eine Genehmigung beantragen (z.B. für Werbeanlagen oder Warenautomaten).

Achtung: In folgenden Fällen benötigen Sie keine Sondernutzungserlaubnis:

  • Sie benötigen für die Nutzung eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung oder
  • Sie wollen die Straße im Zusammenhang mit einer Anlage nutzen, für die Sie eine Baugenehmigung brauchen, beispielsweise eine Baustelleneinrichtung.

Voraussetzungen

Sie möchten eine Straße oder Teile davon für etwas anderes als den üblichen Verkehr nutzen.

Zuständige Stelle

Die Gemeinde, in der die Straße liegt.

Verfahrensablauf

Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Antragsformular.
Sie erhalten es bei der zuständigen Stelle oder es steht, je nach Angebot, im Internet zum Download zur Verfügung.

Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.

Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht:

  • den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
  • Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen,
  • die Straße übermäßig verschmutzen oder
  • das Stadtbild beeinträchtigen

Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid. Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich.
Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.Lageplan,
  • Fotos,
  • Skizzen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Gemeinde. Sie berücksichtigt unter anderem Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin.

Rechtsgrundlage

§§ 16 – 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG)
§§ 8, 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

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