Reisepass – Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung/Aufhebung Lebenspartnerschaft neu beantragen

Leistungsbeschreibung

Haben Sie Ihren Namen nach der Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft geändert? Dann müssen Sie Ihren Reisepass schnellst möglich der Passbehörde vorlegen.
Denn ein Reisepass mit altem Namen ist ungültig.

Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie:

  • in Länder außerhalb der EU reisen wollen
  • Ihre Ausweispflicht nicht durch einen gültigen Personalausweis erfüllen können.

Tipp: In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen. Die Herstellung dauert höchstens 72 Stunden. Wenn Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Express-Reisepasses ein Reisedokument benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.

Voraussetzungen

Namensänderung

Zuständige Stelle

die Passbehörde, in deren Bezirk Sie gemeldet sind.

Passbehörde ist:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
    Auslandsdeutsche

Für den Antrag innerhalb Deutschlands: die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
Für den Antrag im Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die Zuständigkeit.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes stellen. Bringen Sie die erforderlichen Unterlagen dafür mit.
Als Auslandsdeutsche müssen Sie sich dazu an folgende Behörden wenden:

  • in Deutschland: Die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
  • im Ausland: Die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die Zuständigkeit bestimmt das Auswärtige Amt.
  • Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen, jeweils ein flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers.

Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen.
Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.

Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.

  • Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Reisepass abholen können. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen.
    Die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens einen Vordruck. Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und den eigenen Ausweis bei der
    Abholung vorlegen.

Erforderliche Unterlagen

  • alter, noch gültiger Reisepass
  • Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit aktuellem Namen oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
  • mit aktuellem Namen
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand
  • Manche Gemeinden verlangen zwei Lichtbilder. Erkundigen Sie sich im Zweifel in Ihrer Gemeinde oder bringen Sie vorsorglich zwei Bilder mit.

Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen.

Frist/Dauer
schnellst möglich

Kosten

Reisepass mit 32 Seiten:Personen ab 24 Jahren: EUR 60,00
Personen unter 24 Jahren: EUR 37,50
Reisepass mit 48 Seiten (Zuschlag: EUR 22,00):Personen ab 24 Jahren: EUR 82,00
Personen unter 24 Jahren: EUR 59,50

Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: EUR 32,00) mit 32 Seiten / 48 Seiten: Personen ab 24 Jahren: EUR 92,00 / EUR 114,00
Personen unter 24 Jahren: EUR 69,50 / EUR 91,50
vorläufiger Reisepass: EUR 26,00

Änderung des Wohnorts im Reisepass oder im vorläufigen Reisepass: gebührenfrei
Kinderreisepass: EUR 13,00Verlängerung oder Aktualisierung: EUR 6,00
Reisepass-Antragstellung bei einer deutschen Botschaft/konsularischen Vertretung, zum Beispiel für Deutsche im Ausland beziehungsweisse. bei Passverlust: EUR 21,00 (Zuschlag)
Antragstellung auf vorläufigen Reisepass/Kinderreisepass bei einer deutschen Botschaft/konsularischen Vertretung, zum Beispiel für Deutsche im Ausland beziehungsweise
bei Passverlust: EUR 13,00 (Zuschlag).

Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn:

  • die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
  • Sie die Ausstellung bei einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde wie z.B. bei der Gemeinde einer Nebenwohnung beantragen.

Rechtsgrundlage

§ 4 Passgesetz (PassG) (Passmuster)
§ 6 Passgesetz (PassG) (Ausstellung eines Passes)
§ 11 Passgesetz (PassG) (Ungültigkeit eines Passes)
§ 15 Passgesetz (PassG) (Pflichten des Passinhabers)
§ 15 Passverordnung (PassV) (Gebühren)

Ansprechpartner