Private Feuerwerke – Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen

Leistungsbeschreibung

Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung. Diese Genehmigung können Sie nur
für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“, alte Bezeichnung: Klasse II) erhalten.

Hinweis: Nur zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie 2 ohne Genehmigung abbrennen.

Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Anspruch.

Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper folgender Kategorien abbrennen:

  • Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind:

  • Mindestalter 18 Jahre
  • ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
  • Begründete Anlässe können beispielsweise sein:eine Goldene Hochzeit,
    ein runder Geburtstag oder
    ein sonstiges Jubiläum.

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll.

 

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag schriftlich stellen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde steht Ihnen das Formular zum Download zur Verfügung. Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde
kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen. In diesem Antrag sollten Sie mindestens den Anlass, das Datum und geplanten Anfang und Ende der Veranstaltung sowie den Veranstaltungsort angeben.

Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erwerben. Diese erhalten Sie beispielsweise in einem Feuerwerksbetrieb
oder in einem Online-Shop im Internet.

Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können beispielsweise sein:

  • Anwesenheit der Feuerwehr beziehungsweise freiwilligen Feuerwehr während des Abbrennens des Feuerwerks oder
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
  • weitere Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks

Frist/Dauer
Sie sollten den Antrag mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin stellen.

Sonstiges
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die
eine Geldbuße verhängt werden kann.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Kommune.

Rechtsgrundlage

§ 24 Abs. 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

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