Personalausweis – vorläufigen Personalausweis beantragen

Leistungsbeschreibung

Mit dem vorläufigen Personalausweis können Sie die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises überbrücken. Er wird von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt
und gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.

Voraussetzungen

Sie brauchen den Ausweis sofort.

Zuständige Stelle

die Personalausweisbehörde in Ihrem Wohnort.

Personalausweisbehörde ist:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
  • Auslandsdeutsche

für den Antrag innerhalb Deutschlands: die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
Eine Ausstellung von vorläufigen Personalausweisen durch die Auslandvertretungen ist nicht möglich.

 

Verfahrensablauf

Sie müssen den vorläufigen Personalausweis persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen und glaubhaft machen, dass Sie sofort einen
Ausweis benötigen. Den vorläufigen und den neuen Personalausweis können Sie gleichzeitig beantragen.

Die Behörde stellt Ihnen den vorläufigen Personalausweis sofort aus.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise für Ihre Angaben im Antragsformular. Es handelt sich um dieselben Nachweise wie beim Antrag auf einen neuen Personalausweis. Es können weitere Unterlagen nötig sein.

Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Frist/Dauer
keine

Sonstiges
Den vorläufigen Personalausweis müssen Sie beim Empfang des neuen Personalausweises abgeben.

Kosten

EUR 10,00

Hinweis: Bei Bearbeitung des Antrags außerhalb der Dienstzeit erhebt die Behörde einen Zuschlag von 13 Euro. Den Antrag können Sie auch bei einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen.
Für diese Bearbeitung kann die Behörde auch einen Zuschlag von 13 Euro erheben.

Rechtsgrundlage

§ 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
§ 3 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Vorläufiger Personalausweis)
§ 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
§ 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
§ 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
§ 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausstellung des Ausweises)
§ 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
Personalausweisgebührenverordnung

Ansprechpartner