Personalausweis – Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat/ Lebenspartnerschaft beantragen

Leistungsbeschreibung

Hat sich nach der Eheschließung/eingetragenen Lebensgemeinschaft Ihr Name geändert? Dann müssen Sie Ihren Personalausweis schnellst möglich auf Ihren neuen Namen ausstellen lassen. Ein Personalausweis mit altem Namen ist ungültig.

Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen, auf den richtigen Namen ausgestellten Reisepasses erfüllen. Ist Ihnen das nicht möglich, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.

Tipp: Sie können gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Das ist möglich, wenn Sie bereits für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen.

Voraussetzungen

Namensänderung wegen Eheschließung/Lebenspartnerschaft.

Zuständige Stelle

die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie gemeldet sind.

Personalausweisbehörde ist:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung (Bürgerbüro)
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.

Auslandsdeutsche
Für den Antrag innerhalb Deutschlands: die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
Für den Antrag im Ausland : die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag persönlich bei der Personalausweisbehörde stellen.
Als Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können Sie den Antrag bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt. Ebenso können Sie einen Personalausweis in Deutschland beantragen.
Dazu müssen Sie sich an die Personalausweisbehörde wenden, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.

Bei der Beantragung müssen Sie erklären, ob Ihre Fingerabdrücke auf dem Ausweis-Chip gespeichert werden sollen.

Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Bei der Aushändigung des Ausweises haben Sie die Möglichkeit, den elektronischen
Identitätsnachweis (eID-Funktion) ausschalten zu lassen. Den elektronischen Identitätsnachweis können Sie während der Gültigkeitsdauer Ihres Personalausweises auf
Antrag jederzeit ein- oder ausschalten lassen.

Sie möchten die eID-Funktion nutzen? Dann erhalten Sie mit der Post eine Geheimnummer, eine Entsperrnummer und das Sperrkennwort.

Erforderliche Unterlagen

  • alter Personalausweis
  • Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde oder
    beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand
    Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein.
    Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.

Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen.

Frist/Dauer:
unverzüglich nach der Eheschließung/eingegangenen Lebenspartnerschaft

Sonstiges
Weitere Informationen finden Sie in der Leistungsbeschreibung „Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen“ und
der Lebenslage „Der Bund fürs Leben“ im Kapitel „Standesamtliche Zeremonie“.

Kosten

antragstellende Personen ab 24 Jahren: EUR 28,80
antragstellende Personen unter 24 Jahren: Eur 22,80

Ein- und Ausschalten der Online-Ausweisfunktion ist in folgenden Fällen gebührenfrei:Ausschalten bei Ausgabe des Ausweises
erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren
Deaktivieren der Online-Ausweisfunktion
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
Ändern der PIN (z.B. PIN vergessen): EUR 6,00
nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion: EUR 6,00
Entsperren der Online-Ausweisfunktion: EUR 6,00
Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter

Hinweis: Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit ein Zuschlag von 13 Euro erhoben. Den Antrag können Sie auch an eine örtlich
nicht zuständige Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen.
Für diese Bearbeitung kann die Behörde ebenfalls einen Zuschlag von 13 Euro, bei Auslandsdeutschen von 30 Euro erheben.

Rechtsgrundlage

§ 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
§ 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
§ 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
Personalausweisgebührenverordnung

Ansprechpartner