Namen nach der Scheidung ändern

Leistungsbeschreibung

Sie haben sich scheiden lassen und möchten Ihren Namen ändern? Wenn Ihr Geburtsname oder vor der Ehe geführter Name nicht Familienname oder Ehename war, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie können Ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen.
  • Sie können dem Ehenamen folgende Namen voranstellen oder anfügen: Ihren Geburtsnamen oder
    den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
    Erlaubt sind höchstens zweigliedrige Namen (z.B. Müller-Huber).
  • Sie können einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.

Hinweis: Die Namensänderung hat keine Auswirkung auf den Familiennamen von Kindern aus geschiedenen Ehen.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass die Ehe durch ein rechtskräftiges Urteil geschieden wurde.

Zuständige Stelle

für die Entgegennahme der Erklärung: jedes Standesamt
für die Eintragung im Eheregister: das Standesamt der Eheschließung

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim zuständigen Standesamt eintrifft.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

Ist dieses Standesamt nicht gleichzeitig für die Führung des Eheregisters zuständig, leitet es Ihre Erklärung an folgende Stellen weiter: Standesamt der Eheschließung
wenn sich die Namensänderung auch auf den Geburtsnamen erstreckt, auch an das Standesamt Ihres Geburtsortes
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

Zusätzlich zur kostenlosen Bescheinigung über die Namensänderung können Sie als Nachweis Ihres neuen Nachnamens folgende kostenpflichtige Dokumente beantragen:

  • beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

Erforderliche Unterlagen

Reisepass oder Personalausweis

  • bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Eheregister führt: zusätzlich rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt: zusätzlich beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
    beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung

Kosten

für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: EUR 20,00
für die Bescheinigung über die Namensänderung: keinewird die Bescheinigung nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt: EUR 10,00
für aktuelle Urkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Personenstandsregister: je EUR 12,00

Rechtsgrundlage

§ 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehenamen)
§ 41 Personenstandsgesetz (PStG) (Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten)
§ 46 Personenstandsverordnung (PStV) (Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung)
§ 62 PStV Besonderheiten bei Mitteilungen
§ 5 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) – Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 – Gebührenverzeichnis

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