Nachzug aus familiären Gründen (zu Deutschen) – Aufenthaltserlaubnis beantragen

Leistungsbeschreibung

Familienangehörige können einem oder einer deutschen Staatsangehörigen nach Deutschland nachziehen und eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.

Familienangehörige sind in diesem Fall:

  • minderjährige Kinder,
  • Ehefrau oder Ehemann,
  • Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes,
  • Partnerin oder Partner einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.
  • Das gleiche gilt für Sie als sorgeberechtigte Eltern einer minderjährigen ledigen Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

Für den Nachzug benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis. Erhalten Sie die Erlaubnis, dürfen Sie nach Deutschland nachziehen und hier arbeiten.

Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch:

  • Eheleute und Kinder von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen und
    in besonderen Härtefällen sonstige Familienangehörige erhalten.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
  • Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Die Person, der Sie nachziehen, hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
  • bei Ehegattennachzug zusätzlich: Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
  • einfache Deutschkenntnisse der nachziehenden Person

Hinweis: Ihr Lebensunterhalt muss in der Regel nicht gesichert sein.

Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten Sie nicht, wenn Sie die verwandtschaftliche Beziehung erzwungen haben oder
nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.

Zuständige Stelle

für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der zuständigen Stelle beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von der Person, der Sie nachziehen
  • Nachweis der Familienzugehörigkeit (z.B. Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
  • bei Ehegattennachzug zusätzlich: Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
  • Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person

Sonstiges
Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter
Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen„.

Ausländische Staatsangehörige, die mit Deutschen eine Familie bilden: Sie erhalten in den meisten Fällen nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis.

Jugendliche ausländische Staatsangehörige: Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie in Deutschland aufgewachsen oder
im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind. Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die selbst einem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie können:

  • frei einreisen,
  • benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und
  • dürfen in Deutschland arbeiten.

Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die keinem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie dürfen einreisen und sich in Deutschland aufhalten.
Beachten Sie die Einreisebestimmungen.

Kosten

erstmalige Erteilung: EUR 100,00
Verlängerung bis zu drei Monaten: EUR 96,00
Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Kosten befreien.

Rechtsgrundlage

§ 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
§ 27 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Grundsatz des Familiennachzugs)
§ 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Familiennachzug zu Deutschen)
§ 30 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ehegattennachzug)
§ 31 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten)
§ 35 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder)
§ 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) (Familienangehörige von Unionsbürgern)

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