Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) – Aufenthaltserlaubnis beantragen

Leistungsbeschreibung

Familienangehörige können einer oder einem in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen hierher nachziehen.

Familienangehörige sind in diesem Fall:

  • minderjährige Kinder,
  • Ehefrau oder Ehemann,
  • Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes,
  • Partnerin oder Partner einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.

Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch Eheleute und Kinder von Deutschen sowie sorgeberechtigte Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen und
in besonderen Härtefällen sonstige Familienangehörige erhalten.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
    Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn SieEinkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
    Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen. Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
    Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Ihr bereits in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine
  • Niederlassungserlaubnis,
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
  • Aufenthaltserlaubnis oder
  • Blaue Karte EU und
  • ausreichenden Wohnraum zur Verfügung.
    bei Ehegattennachzug zusätzlich: Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
    einfache Deutschkenntnisse des oder der Nachziehenden bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
    Beherrschen der deutschen Sprache oder Vorliegen einer positiven Integrationsprognose (z.B. aufgrund Abstammung aus einem deutschsprachigen Elternhaus oder Besuch einer deutschsprachigen Schule) oder Vorliegen eines besonderen Härtefalls.

Darüber hinaus müssen Sie möglicherweise weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese hängen teilweise vom Status des bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds ab. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.

Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist ausgeschlossen, wenn Sie die verwandtschaftliche Beziehung erzwungen haben oder nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.

Zuständige Stelle

für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen. Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Anschließend erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.

Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  • Nachweis der Familienzugehörigkeit (z.B. Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) bei Ehegattennachzug zusätzlich: Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
  • Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich: Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
  • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder
  • Nachweis eines besonderen Härtefalls

Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.

Sonstiges:

Jugendliche ausländische Staatsangehörige: Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie:

  • in Deutschland aufgewachsen oder
  • im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind.
  • Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die selbst einem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie können frei einreisen, benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und dürfen in Deutschland arbeiten.

Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die keinem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie dürfen einreisen und sich in Deutschland aufhalten.
Beachten Sie die Einreisebestimmungen.

Kosten

erstmalige Erteilung: EUR 100,00
Verlängerung bis zu drei Monaten: EUR 96,00
Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Gebühren befreien.

Rechtsgrundlage

§ 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
§ 27 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Grundsatz des Familiennachzugs)
§ 29 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Familiennachzug zu Ausländern)
§ 30 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ehegattennachzug)
§ 31 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten)
§ 32 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Kindernachzug)
§ 33 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Geburt eines Kindes im Bundesgebiet)
§ 35 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder)
§ 3 Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) (Familienangehörige von Unionsbürgern)
§ 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis)

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