Liegenschaftskataster – Errichtung eines Gebäudes melden

Leistungsbeschreibung

Errichten Sie ein Gebäude, müssen Sie das anzeigen. Die Anzeige ist gesetzlich vorgeschrieben. Auch nach jedem Neu- oder Anbau muss die Gebäudeaufnahme in das Liegenschaftskataster erfolgen.

Melden Sie die Errichtung des Gebäudes nicht, werden bauliche Veränderungen durch die Vermessungsbehörden oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Vermessungsingenieurinnen aufgenommen und im Liegenschaftskataster nachgewiesen.

Voraussetzungen

Sie sind Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin oder erbbauberechtigte Person.
Sie möchten ein Gebäude errichten, in seiner Grundfläche ändern oder abreissen.

Zuständige Stelle

die untere Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt.

Untere Vermessungsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Grundstück liegt, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

 

Verfahrensablauf

Sie müssen die Errichtung des Gebäudes bei der zuständigen Stelle formlos anzeigen. Teilen Sie dabei die Höhe der Baukosten mit.

Sie können die zuständige Stelle schriftlich, telefonisch oder per E-Mail informieren. Die Behörde aktualisiert daraufhin das Liegenschaftskataster.

Hinweis: Sie können auf die Anzeige verzichten, wenn Sie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen mit der Durchführung
der notwendigen Vermessungsaufgaben beauftragen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Die Höhe der Gebühr ist abhängig von den Baukosten des Gebäudes.

Beispiel:

Für ein typisches Wohnhaus betragen die Baukosten zwischen 100.000 Euro und 400.000 Euro.

Dafür müssen Sie bezahlen:

für die Aufnahme des Gebäudes: EUR 390,00 zuzüglich Umsatzsteuer
als Fortführungsgebühr 35 Prozent der Gebühr für die Gebäudeaufnahme: EUR 136,50
Nähere Informationen entnehmen Sie dem Gebührenverzeichnis.

Rechtsgrundlage

§ 5 Abs. 2 Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) (Liegenschaftsvermessung)
§ 18 Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) (Pflichten)
Landesgebührengesetz (LGebG)
Gebührenverordnung MLR (GebVO MLR)

Ansprechpartner