Lebenspartnerschaft – Begründung beantragen

Leistungsbeschreibung

Gleichgeschlechtliche Partner oder Partnerinnen können eine „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ begründen.

Hinweis: Benötigen Sie zu einem späteren Zeitpunkt einen Nachweis über die eingetragene Lebenspartnerschaft, können Sie eine Lebenspartnerschaftsurkunde beantragen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

Die gleichgeschlechtlichen Partner oder Partnerinnen,

  • müssen volljährig sein,
  • müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
  • dürfen nicht in gerader Linie (z.B. Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.

Hinweis: Bei ausländischen Staatsangehörigen können weitere oder andere Voraussetzungen zu beachten sein.

Zuständige Stelle

das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk einer der Partner oder eine der Partnerinnen den Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält.

 

Verfahrensablauf

Sie können gemeinsam mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin die Begründung der Lebenspartnerschaft persönlich beim Standesamt Ihres Wohnortes beantragen. Ist Ihr Partner
oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine Vollmacht vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Beantragung einverstanden ist.

Das Standesamt prüft Ihre Unterlagen und teilt Ihnen mit, ob alle Voraussetzungen zur Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft erfüllt sind.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen). Sie ist nicht zu verwechseln mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige.
  • In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken. Eine einfache Meldebescheinigung genügt nicht.
  • bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde
  • bei Geburt im Inland: beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit Hinweisteil
  • ist ein Partner oder eine Partnerin geschieden oder verwitwet: zusätzlichNachweis über Begründung und Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft oder
  • Eheurkunde der letzten Ehe mit Vermerk über deren Auflösung oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister oder
  • Sterbeurkunde

Hinweis: Bei einer im Ausland geschiedenen Ehe ist möglicherweise ein Anerkennungsverfahren notwendig.

Frist/Dauer
Die Mitteilung, dass Sie alle Voraussetzungen zur Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erfüllen, ist sechs Monate verbindlich.

Sonstiges
Sie können bei der Beantragung erklären, dass Sie nach der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) führen wollen. Lebt Ihr Kind im gemeinsamen Haushalt, kann es auch den Lebenspartnerschaftsnamen erhalten.

Kosten

Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung der Lebenspartnerschaft (ohne ausländisches Recht): EUR 40,00
Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft innerhalb der üblichen Dienstzeiten: kostenfrei
Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Dienstzeiten: EUR 60,00
Begründung der Lebenspartnerschaft bei einem anderen als dem für die Anmeldung der Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt: EUR 30,00

Hinweis: Weitere Kosten können beispielsweise dadurch entstehen, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts stattfindet.

Rechtsgrundlage

§ 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Form und Voraussetzung)
§ 3 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Lebenspartnerschaftsname)
§ 9 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners)
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)