Hilfe zur Pflege beantragen

Leistungsbeschreibung

Die Hilfe zur Pflege ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie übernimmt Kosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind bzw. deckt den Pflegebedarf von nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten.

Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben Sie, wenn Ihre Selbständigkeit oder Ihre Fähigkeiten gesundheitlich bedingt beeinträchtigt sind und und Ihnen andere Personen daher
helfen müssen.

Pflegebedürftige Personen können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen.

Die Höhe der Hilfe zur Pflege richtet sich danach, wie viel Ihrer Pflegekosten die Pflegeversicherung übernimmt und danach, ob Ihr eigenes Einkommen oder das Ihrer unterhaltspflichtigen Verwandten zur Deckung der Kosten herangezogen werden kann.

Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, kann der gesamte notwendige Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege übernommen werden.

Hilfe zur Pflege können Sie beispielsweise erhalten für:

  • häusliche Pflege
  • Hilfsmittel
  • teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
  • stationäre Pflege (z.B. in Pflegeheimen)

Voraussetzungen

Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen (z.B. nicht getrennt lebender Ehegatte bzw. Lebenspartner oder Lebenspartnerin) reichen nicht aus,
die Kosten der Pflege zu decken.
Leistungen der Pflegeversicherungstehen Ihnen nicht zu oder stehen Ihnen zu, sie reichen aber nicht aus.

Zuständige Stelle

für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit bei in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten: die zuständige Pflegekasse. Das ist in der Regel Ihre Krankenkasse.
für den Antrag auf Hilfe zur Pflege: das Sozialamt. Das istwenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung die zuständige Behörde nennen.

 

Verfahrensablauf

Wenn Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich zunächst an diese, um zu klären, welche Leistungen in welcher Höhe Ihnen zustehen.
Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.

Den Antrag auf Hilfe zur Pflege müssen Sie schriftlich stellen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular, das Sie bei der zuständigen Stelle erhalten.

Sie veranlasst bei nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch das Gesundheitsamt. Anhand Ihrer Angaben und Unterlagen prüft sie Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die eventuell unterhaltspflichtiger Angehörigen.

Ist ihr Antrag erfolgreich, erhalten Sie eine monatliche Auszahlung. Sonst erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Erforderliche Unterlagen

Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente erforderlich, beispielsweise:

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
  • Nachweise über das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher)
  • Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietkosten)
  • Bescheide/Einstufungen der Pflegekasse

Hinweis: Klären Sie im persönlichen Termin mit Ihrem zuständigen Bearbeiter oder Ihrer zuständigen Bearbeiterin, welche anderen Nachweise und Unterlagen Sie in Ihrem speziellen Fall noch vorlegen müssen.

Frist/Dauer
Es gibt keine Fristen.

Hinweis: Hilfe zur Pflege erhalten Sie nicht für die Vergangenheit, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung. Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich.

Rechtsgrundlage

§ 19 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Leistungsberechtigte)
§§ 61 – 66a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Hilfe zur Pflege)
§ 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) (Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen)

Ansprechpartner