Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege beantragen (Pflegegeld)

Leistungsbeschreibung

Pflegeeltern, die Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege betreuen, erhalten Unterhalt vom Jugendamt (Pflegegeld). Das Jugendamt zahlt monatliche Pauschalbeträge, die nach
dem Alter der Kinder oder Jugendlichen gestaffelt sind. Sie setzen sich folgendermaßen zusammen:

  • Kosten für den Sachaufwand
  • Diese decken den regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf der Kinder oder Jugendlichen wie Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, sonstige Bedürfnisse.
  • Kosten der Pflege und Erziehung
  • Diese decken das Betreuungs- und Erziehungsangebot der Pflegepersonen. Sie sind als Anerkennungsbetrag für die Erziehungsleistung der Pflegeeltern anzusehen. Sie stellen kein
  • Einkommen im steuerrechtlichen Sinn dar.
  • Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer privaten Unfallversicherung der Pflegepersonen
  • Beitrag zur Alterssicherung
  • Das Jugendamt erstattet die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung. Es wird ein Beitrag von 42,53 Euro empfohlen.
  • Zusätzlich zu den monatlichen Pauschalbeträgen können Sie einmalige Beihilfen oder Zuschüsse erhalten. Diese bekommen Sie z.B. für die Erstausstattung einer Pflegestelle, für wichtige persönliche Anlässe im Leben der Kinder oder Jugendlichen oder für Urlaubs- und Ferienreisen der Kinder und Jugendlichen.

Empfohlen sind die folgenden Pauschalbeträge:

  • für Kinder von 0 bis unter 6 Jahren: EUR 848,00
  • für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren: EUR 933,00
  • für Kinder und Jugendliche von 12 bis unter 18 Jahren: EUR 998,00

Hinweis: In Baden-Württemberg setzen die Jugendämter das Pflegegeld fest. Im Einzelfall sind andere Beträge möglich, z.B. in folgenden Fällen:

Das Kind befindet sich in Pflege bei einer ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Person (z.B. Großeltern). Dann kann der Pauschalbetrag für die Kosten für den Sachaufwand gekürzt werden. Dies hängt von den sonstigen Verpflichtungen der Pflegeperson ab.
Wenn eine Person mehrere Kinder betreut, zahlt das Jugendamt den Beitrag zur Unfallversicherung nur einmal.
Das Jugendamt leistet die Unterhaltszahlungen, solange die Vollzeitpflege dauert. Die Eltern müssen sich an der Deckung der Kosten der Vollzeitpflege im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten beteiligen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Zahlung des Pflegegeldes ist, dass das Kind oder der junge Mensch folgende Hilfen erhält:

  • Vollzeitpflege
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, wenn die Pflegepersonen diese erbringen
  • Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

Zuständige Stelle

das örtliche Jugendamt.

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

 

Verfahrensablauf

Sie müssen keinen Antrag stellen. Üblicherweise erhalten Sie den Bewilligungsbescheid für das Pflegegeld gleichzeitig mit dem für die Vollzeitpflege.

Erforderliche Unterlagen

Klären Sie mit dem zuständigen Jugendamt, ob Sie als Pflegeeltern bestimmte Unterlagen vorlegen müssen.

Hinweis: Das Jugendamt verlangt von den Sorgeberechtigten Einkommensnachweise und Nachweise über laufende Ausgaben. Anhand der Nachweise berechnet es, in welcher
Höhe sie sich gegebenenfalls an den Unterhaltsleistungen für ihr Kind beteiligen müssen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 39 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen)

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