Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beantragen

Leistungsbeschreibung

Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig?
Dann kann Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen.

Hinweis: Sind Sie erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft).
  • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung wie Diabetes
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind, wenn notwendig auch Umzugskosten und Mietkautionen
    weitere einmalige Sach- oder Geldleistungen oder Darlehen, z.B. Erstausstattungen für Neugeborene, Erstwohnungseinrichtung
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, z.B. Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Schülerfahrkarte, Mittagessen in Schulen, Vereinsbeiträge
    Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Das Sozialamt bezieht das gesamte Familieneinkommen mit ein, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:

  • Unterhaltsleistungen
  • Renteneinkünfte
  • Kindergeld
  • Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, beispielsweise kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück. Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.

Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt das Sozialamt die Differenz. Einmalige Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt sicherstellen, einen einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.

Pauschalierte monatliche Regelleistungen betragen für:

  • Alleinstehende/Alleinerziehende: EUR 416,00
  • Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft: jeweils EUR 374,00
  • Kind unter 6 Jahren: EUR 240,00
  • Kind im Alter von 6 bis 14 Jahren: EUR 296,00
  • Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren: EUR 316,00

Hinweis: Sie erhalten in der Regel keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

Voraussetzungen

Sie sind bedürftig und erwerbsunfähig. Hilfsbedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt der Haushaltsgemeinschaft nicht aus eigenen
Mitteln und Kräften vollständig decken können.

Erwerbsunfähig sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden
täglich zu arbeiten. Dies sind z.B. Bezieher oder Bezieherinnen einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit oder längerfristig Erkrankte.

Zuständige Stelle

das Sozialamt.

Sozialamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

 

Verfahrensablauf

Sie müssen Hilfe zum Lebensunterhalt schriftlich beantragen. Am besten gehen Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde und füllen den Antrag dort im Rahmen eines Beratungsgespräches aus. Sobald die zuständige Stelle Ihren Antrag bewilligt hat, überweist sie Ihnen das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisungen
auch das Konto eines Dritten angeben.

Achtung: Haben Sie kein Konto, erhalten Sie die Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Die hierdurch entstehenden Kosten müssen Sie tragen.
Eine Barscheckauszahlung ist nicht möglich.

Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Mutterpass
  • Nachweise über das Einkommen wie beispielsweise Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen wie z.B. Sparguthaben
  • Nachweise über die Ausgaben wie z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge

Die zuständige Stelle kann aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Unterhaltstitel oder weitere Unterlagen verlangen.

Rechtsgrundlage

§ 8 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Leistungen)
§ 19 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Leistungsberechtigte)
§§ 27 – 40 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Hilfe zum Lebensunterhalt)

Ansprechpartner