Hausgeburt dem Standesamt melden

Leistungsbeschreibung

Haben Sie Ihr Kind zu Hause geboren, müssen Sie dem Standesamt die Geburt anzeigen.

Voraussetzungen

Es fand eine Hausgeburt statt und Sie:

  • sind die Mutter,
  • sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt,
  • waren als Hebamme, Arzt oder Ärztin bei der Geburt anwesend oder
  • sind eine andere Person und wissen davon.

Zuständige Stelle

das Standesamt des Geburtsortes.

 

Verfahrensablauf

Sie müssen persönlich beim Standesamt des Geburtsortes erscheinen.

Die Geburt wird dort beurkundet.

Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie, soweit die Namen des Kindes bereits feststehen, eine Geburtsurkunde, ansonsten eine Geburtsbescheinigung.

Erforderliche Unterlagen

  • ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme über die Geburt
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anerkannter Passersatz)
  • wenn die Eltern verheiratet sind: zusätzlichbeglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
    Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern
  • wenn die Mutter ledig ist: zusätzlichGeburtsurkunde der Mutter
  • wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist: zusätzlichbeglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
    Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde
  • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft bereits anerkannt ist oder vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll: zusätzlichbeglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
  • beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter
  • bei einem ledigen Vater: Geburtsurkunde
  • bei einem Vater, der verheiratet ist oder war: Geburtsurkunde und Eheurkunde (und gegebenenfalls Scheidungsurteil) oder Eheregisterauszug
  • bei ausländischen Eltern: zusätzlichNachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen

Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Frist/Dauer
innerhalb einer Woche nach der Geburt

Als Mutter müssen Sie die Geburt erst melden, wenn Sie dazu imstande sind.

Hinweis: Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.

Sonstiges
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.

Haben Sie eine Geburtsurkunde verloren oder brauchen Sie eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister? Diese müssen Sie kostenpflichtig beim Standesamt beantragen.

Kosten

Die Beurkundung der Geburt ist kostenlos. Sie erhalten einmalig kostenlos drei Geburtsurkunden für die Beantragung des Elterngeldes, des Kindergeldes
und des Mutterschaftsgeldes.

Jede weitere Geburtsurkunde, beispielsweise für das Familienstammbuch oder für religiöse Zwecke, kostet 12,00 Euro.

Rechtsgrundlage

§ 19 Personenstandsgesetz (PStG) (Anzeige durch Personen)
§ 21 Personenstandsgesetz (PStG) (Eintragung in das Geburtenregister)
§ 33 Personenstandsverordnung (PStV) (Nachweise bei Anzeige der Geburt)
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

Ansprechpartner