Haltung eines Kampfhundes – Sachkunde nachweisen
Leistungsbeschreibung
Für die Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes müssen Sie Ihre Sachkunde nachweisen. Sie müssen Ihren Hund jederzeit so halten und führen können, dass von ihm keine Gefahr
für andere Menschen oder Tiere ausgeht. Die Sachkunde weisen Sie durch das Bestehen einer Prüfung nach.
Hinweis: Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich dabei jeweils nur auf den Hund, mit dem Sie den praktischen Teil der Prüfung abgelegt haben.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
Ihr Hund:
- ist mindestens 6 Monate alt und
- muss eine unveränderliche und lesbare Kennzeichnung haben.
Hinweis: Die Gemeinde bestimmt die Voraussetzungen, die Sie als Hundehalter oder Hundehalterin erfüllen müssen. Informationen darüber erhalten Sie bei der jeweiligen Gemeinde.
Zuständige Stelle
die Ortspolizeibehörde.
Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde- oder die Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben
Hinweis: Die Behörde kann eine sachverständige Person hinzuziehen.
Verfahrensablauf
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Theoretischer Teil:
- tierschutzrechtliche Vorschriften
- einschlägige Bestimmungen des Zivil-, Polizei-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts
- Anforderungen an die tiergerechte Haltung von Hunden
- Grundkenntnisse der Verhaltensweisen von Hunden, besondersLern- und Sozialverhalten und
- verschiedene Formen der Aggression sowie deren Bewältigung
- Entwicklungsphasen von Junghunden
- Erziehung und Ausbildung von Hunden
- Pflegen von Hunden und Umgang mit Hunden
- Bewältigen von Alltagssituationen
- Erkennen und Beurteilen möglicher Gefahrensituationen
- Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus einem Fachgespräch oder aus einem Test mit Mehrfachauswahl (Multiple-Choice).
Die Ortspolizeibehörde kann auf den theoretischen Teil der Prüfung bei Vorlage eines der folgenden Nachweise verzichten:
- erfolgreicher Abschluss eines Studiums der Tiermedizin,
- Ausbildung als Polizeihundeführer oder Polizeihundeführerin,
- bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Tierpfleger oder Tierpflegerin odererfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, welche die erforderliche Sachkunde im
- Umgang mit Hunden vermittelt,
- erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Erlaubniserteilung bezogen auf eine Tätigkeit mit Hunden
(nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2, 2a und 3 des Tierschutzgesetzes), - sonstiger Nachweis über die erforderliche Sachkunde, zum Beispiel durch Leistungsrichter, Leistungsrichterinnen, Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterinnen von
- Hundesportverbänden. Diese müssen dem Verband des Deutschen Hundewesens e.V. (VDH) angeschlossen sein.
Praktischer Teil
- Überprüfung des Grundgehorsams des Hundes (z.B. in gewohnter und fremder Umgebung)
- Leinenführigkeit auf einem Übungsplatz oder einem freien Gelände mit und ohne Ablenkung
- Leinenführigkeit im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation auch unter erschwerten Bedingungen
- Vermeiden und Bewältigen gefährlicher Situationen
- Bestehen der Prüfung
Sie haben die Prüfung bestanden, wenn Sie im theoretischen und praktischen Teil eine mindestens ausreichende Leistung erbracht haben.
Sie haben die Prüfung im praktischen Teil nicht bestanden? Ob Sie diese wiederholen dürfen, liegt im Ermessen der Behörde und ist vom Verhalten des Hundes abhängig. Eine Wiederholung ist dann normalerweise nach drei bis sechs Monaten möglich. Wenden Sie sich für Informationen über die genauen Bestimmungen an die zuständige Stelle.
Hinweis: Sachkundenachweise anderer Bundesländer, die diesen Anforderungen entsprechen, können anerkannt werden.
Erforderliche Unterlagen
ausgefülltes Antragsformular
Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde.
Kosten
je nach Gemeinde unterschiedlich.
Rechtsgrundlage
Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH).