Häusliche Gewalt – Platzverweis, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und Annäherungsverbot erwirken

Leistungsbeschreibung

Gewalt im häuslichen Bereich ist keine Privatsache. Dadurch werden Straftatbestände verletzt, u.a.

  • Körperverletzung
  • Nötigung
  • Bedrohung
  • Freiheitsberaubung und Erpressung
  • Sexual- und Tötungsdelikte
  • Rechtfertigungen wie Alkohol, Stress, Provokation sind inakzeptabel. Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt.

Bei einem polizeilichen Wohnungsverweis muss die gewalttätige Person, die gemeinsam mit dem Opfer bewohnte Wohnung und den unmittelbar angrenzenden Bereich
verlassen und sich für einen bestimmten Zeitraum von dort fernhalten.
Er wird vor allem zum Schutz vor einer möglichen Gewalttat ausgesprochen.

Ergänzend kann die Polizei auch ein Rückkehr- und Annäherungsverbot aussprechen. Das Annäherungsverbot gilt z.B. für die Umgebung

  • der gemeinsamen Wohnung,
  • des Arbeitsplatzes des Opfers oder
  • des Kindergartens und der Schule mitbetroffener Kinder.
    Auch kann die Polizei die Hausschlüssel beschlagnahmen und bzw. oder die Person in Gewahrsam nehmen.

Hinweis: Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren in Baden-Württemberg aus:

  • akuter polizeilicher Krisenintervention,
  • Beratung von Opfern, Tätern und Täterinnen und möglicherweise mitbetroffenen Kindern,
  • konsequenter Strafverfolgung und
  • schneller Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind:

  • Es sind Tätlichkeiten zu erwarten oder eingetreten, die Leib,
  • Leben,
  • Gesundheit,
  • Freiheit oder
  • sexuelle Selbstbestimmung einer anderen in der Wohnung lebenden Person beeinträchtigen. Beleidigungen zählen nicht dazu.

Der Wohnungsverweis ist für die Beseitigung der Gefahrerforderlich,
geeignet und
angemessen.
Erforderlich bedeutet, dass anders, vor allem durch ein Gericht, die akute Gefahr von tätlichen Auseinandersetzungen nicht beseitigt werden kann.

Zuständige Stelle

die Polizeivollzugsdienst oder die Ortspolizeibehörde Ortspolizeibehörde ist das Ordnungsamt der Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk der Wohnungsverweis erforderlich wird.

 

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich in Notfällen umgehend per Notruf an ihre Polizeidienststelle. Die Polizei kommt zu Ihnen, verfolgt begangene Straftaten, vernimmt Sie und andere Personen
und sichert Beweismittel. Verlangen Sie einen Wohnungsverweis.

Diesen können Sie auch beim Ordnungsamt beantragen, ohne dass die Polizei vorher bei Ihnen zuhause gewesen ist. Maßnahmen der Polizei sind auf höchstens vier Werktage beschränkt, Maßnahmen des Ordnungsamtes auf bis zu 14 Tage.

Erforderliche Unterlagen

keine

Rechtsgrundlage

§ 27a Polizeigesetz (PolG) (Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückehrverbot, Annäherungsverbot)