Grundstücksvermessung – Grenzfeststellung beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie möchten Ihr Grundstück bebauen? Oder Sie benötigen aus anderen Gründen eine genaue Feststellung der Grundstücksgrenzen? Dann müssen Sie das Grundstück vermessen lassen.
Die Ergebnisse der Vermessungen werden in das Liegenschaftskataster übernommen. Dort wird die Lage der Grenzpunkte genau festgelegt.
Voraussetzungen
keine
Zuständige Stelle
öffentlich bestellte Vermessungsingenieure die untere Vermessungsbehörde Untere Vermessungsbehörde ist je nach Ort, in dem sich das Grundstück befindet,
die Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Das Landesamt für Geoinformation und Landesentwicklung bietet Ihnen:
- eine Liste der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen,
- eine Liste der unteren Vermessungsbehörden bei den Städten und
- eine Liste der unteren Vermessungsbehörden bei den Landratsämtern.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Grenzfeststellung formlos stellen. Sie haben folgende Möglichkeiten:
Sie beauftragen einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin.
Sie wenden sich an die Vermessungsbehörde des Ortes, in dem sich das Grundstück befindet.
Tipp: Das Landesamt für Geoinformation und Landesentwicklung bietet Ihnen:
- eine Liste der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen,
- eine Liste der unteren Vermessungsbehörden bei den Städten und
- eine Liste der unteren Vermessungsbehörden bei den Landratsämtern.
- Sie erhalten daraufhin das Ergebnis der Vermessung. Müssen Einträge im Liegenschaftskataster verändert werden, erhalten Sie von der Vermessungsbehörde einen Fortführungsnachweis.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Vermessungsgebühren nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis
Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Bodenwert. Auf Antrag werden fehlende Grenzpunkte abgemarkt, hierfür fallen zusätzlich Gebühren an.
Rechtsgrundlage
Vermessungsgesetz (VermG)
Gebührenverordnung MLR (GebVO MLR)
§ 2 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)
§ 24 Waldgesetz (LWaldG) (Teilung von Waldgrundstücken)