Gewerbsmäßige Schaustellung von Personen – Erlaubnis beantragen
Leistungsbeschreibung
Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht.
Die von ihnen dargebotenen Leistungen stehen dabei im Hintergrund, z.B. Gesangsdarbietungen oder Theateraufführungen. Hauptsächlich fallen unter diesen
Begriff Veranstaltungen, die:
- die sexuellen Reize der betroffenen Personen zur Schau stellen oder
- die Sensationslust des Publikums befriedigen sollen.
Beispiele sind Striptease oder Tabledance.
Hinweis: Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, akrobatischem, sportlichem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
Die Erlaubnis dazu benötigen die Veranstalterin oder der Veranstalter der Schaustellung sowie Personen, die ihre Geschäftsräume für die Vorführung zur Verfügung stellen.
Achtung: Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse. Wollen Sie beispielsweise als Gastwirtin oder Gastwirt Ihre Gaststätte für eine solche Veranstaltung
zur Verfügung stellen, brauchen Sie eine Gaststättenerlaubnis und eine Erlaubnis für die Schaustellung.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind:
- Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen beziehungsweise gewährleisten, dass Sie in Zukunft die Schaustellung von Personen ordnungsgemäß
betreiben werden. - Die Schaustellungen dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Schaustellungen von Personen verstoßen üblicherweise gegen die guten Sitten, wenn sie mit der Menschenwürde der zur Schau gestellten Person nicht vereinbar sind.
Es kommt nicht darauf an, ob die betroffene Person damit einverstanden ist. Als unzulässig im Sinne dieser Definition gelten z.B. Peepshows und Geschlechtsverkehr
vor Publikum.
Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen.
Entscheidend ist einerseits das Umfeld des Gewerbebetriebes. Üblicherweise sind solche Betriebe in unmittelbarer Nähe von Kirchen oder Schulen nicht zulässig.
Außenstehende sollten nicht ungewollt mit Schaustellungen konfrontiert werden. Andererseits kann ein Betrieb unzulässig sein, wenn von ihm unzulässige Immissionen
ausgehen, z.B. Gerüche oder Lärm.
Zuständige Stelle
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis für Schaustellungen von Personen müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Behörde kann die Erlaubnis mit Befristung erteilen und mit Auflagen verbinden zum Schutz der:
- Allgemeinheit,
- Gäste oder
- Nachbarn.
Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: bei Unternehmenssitz in Deutschland: bei in einem Register eingetragenen Unternehmen:
- Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages, z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
- eventuell: Bauvorlagen
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person
selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreiche, z.B. Personalpapiere.
Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede
geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Frist/Dauer
keine
Hinweis: Sie dürfen Ihre Tätigkeit erst aufnehmen, nachdem Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.
Rechtsgrundlage
§ 33a Gewerbeordnung (GewO) (Schaustellungen von Personen)