Gewerbezentralregister – Auszug beantragen
Leistungsbeschreibung
Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben. Sie benötigen ihn als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit. Dies gilt, wenn Sie eines der folgenden Gewerbe ausüben möchten:
- ein erlaubnispflichtiges Gewerbe, beispielsweise als Gastwirt oder Gastwirtin, Makler oder Maklerin, oder
- ein überwachungsbedürftiges Gewerbe, beispielsweise einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern oder ein Reisebüro.
Im Gewerbezentralregister erfasst werden nur:
- Gewerbeuntersagungen, Rücknahmen von Erlaubnissen, Konzessionen
- Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe
- Bußgeldentscheidungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung
Es enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. Suchen Sie allgemeine Informationen zu Gewerbetreibenden einer bestimmten Gemeinde oder Stadt, beantragen
Sie einen Auszug aus dem Gewerberegister.
Er enthält Daten:
- zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie
- zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit.
Voraussetzungen
Sie möchten ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben.
Zuständige Stelle
wenn Sie Ihren Antrag mündlich oder schriftlich stellen: die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der Ihr Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat oder haben wird.
wenn Sie Ihren Antrag elektronisch stellen: das Bundesamt für Justiz.
Verfahrensablauf
Den Auszug aus dem Gewerbezentralregister können Sie entweder persönlich oder schriftlich bei Ihrer Gemeinde beantragen. Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, muss
Ihre Unterschrift auf dem Antragsschreiben amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob gegebenenfalls Antragsformulare zur Verfügung
stehen oder im Internet abrufbar sind.
Die Gemeinde leitet Ihren Antrag an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter. Diese Behörde führt das Gewerbezentralregister und erstellt den Auszug.
Im Internetportal des Bundesamtes für Justiz können Sie die Auskunft elektronisch beantragen, unabhängig davon, ob sich Ihr Wohn- oder Betriebssitz im Inland oder im Ausland
befindet. Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Handeln Sie selbst als gesetzlicher Vertreter, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen.
Benötigen Sie den Auszug für eigene Zwecke, erhalten Sie ihn direkt vom Bundesamt für Justiz. Benötigen Sie ihn zur Vorlage bei einer Behörde im Inland, teilen Sie bitte die Anschrift
dieser Behörde mit. Das Bundesamt für Justiz sendet den Auszug dann direkt an die Behörde.
Erforderliche Unterlagen
- bei persönlicher Antragstellung: Personalausweis oder Reisepass
- bei schriftlicher Antragstellung: Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- bei elektronischer Antragstellung: Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
- bei ausländischen Staatsangehörigen: zusätzlich Staatsangehörigkeitsnachweis
- wenn es sich bei der antragstellenden Person um eine juristische Person handelt: Handelsregisterauszug
gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die der Auszug bestimmt ist.
Sonstiges
Wenn Sie den Antrag elektronisch stellen möchten, benötigen Sie:
- ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes und
die AusweisApp2.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf dem Personalausweisportal.
Kosten
EUR 13,00
Rechtsgrundlage
§ 150 Gewerbeordnung (GewO) (Auskunft auf Antrag des Betroffenen)
§ 150a Gewerbeordnung (GewO) (Auskunft an Behörden)
§ 150e Gewerbeordnung (GewO) (Elektronische Antragstellung)
§ 18 Personalausweisgesetz (Elektronischer Identitätsnachweis)
§ 78 Aufenthaltsgesetz (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium )