Gewerberegister – Auskunft beantragen

Leistungsbeschreibung

Öffentliche und private Institutionen sowie Privatpersonen können Auskünfte aus dem Gewerberegister erhalten.

Gewerbetreibende müssen bestimmte Vorgänge der Gemeinde anzeigen. Dazu gehören die An-, Um- und Abmeldung:

  • eines Gewerbes
  • einer Zweigniederlassung oder
  • einer Zweigstelle

Das Verzeichnis dieser Meldungen in einer Gemeinde ist das Gewerberegister.

Hinweis: Die Auskunft gibt Daten der Gewerbean- oder ummeldung wieder. Sie werden von der zuständigen Stelle nicht auf Richtigkeit oder Vollständigkeit geprüft.

Das gilt nicht für Informationen über abgemeldete Betriebe.

Voraussetzungen

Ohne eine besondere Begründung erhalten Sie Auskünfte zu den Grunddaten der Gewerbetreibenden.
Dazu gehören:

  • Name
  • betriebliche Anschrift und
  • angezeigte Tätigkeit

Möchten Sie weitere Daten erhalten, müssen Sie ein rechtliches Interesse nachweisen.

Ein rechtliches Interesse haben Sie beispielsweise, wenn Sie:

  • Rechtsansprüche geltend machen wollen oder
    sich auf erbrachte Leistungen der Gewerbetreibenden beziehen oder
    Kredite an die Gewerbetreibenden vergeben.

Achtung: Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register wie beispielsweise das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Sie haben daher keinen Rechtsanspruch
auf Mitteilung der Daten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Stelle, ob sie Ihnen die Auskünfte gibt.

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der der Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat.

Verfahrensablauf

Die Auskunft aus dem Gewerberegister müssen Sie formlos schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Neben Angaben zu Ihrer eigenen Person sollten Sie die Ihnen
bekannten Daten zum gesuchten Betrieb nennen, z.B.:

  • Name des Betriebs
  • Name der Gewerbetreibenden
  • die Ihnen zuletzt bekannte Anschrift

Tipp: Je nach Angebot der Gemeinde stehen das Gewerberegister und Antragsformulare auch im Internet zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen

bei Auskünften, die über die Grunddaten hinausgehen: Nachweis des rechtlichen Interesses wie:

  • Schuldtitel
  • Vertragskopien oder
  • Rechnungen

Kosten

Die Kosten richten sich nach der kommunalen Gebührensatzung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlage

§ 14 Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht)

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