Gewerbe ummelden

Leistungsbeschreibung

Eine Gewerbeummeldung kann aus den folgenden Gründen notwendig sein:

Sie verlegen den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb der Gemeinde oder Stadt.
In diesem Fall müssen Sie die Gewerbeummeldung auch vornehmen, wenn Sie den Standort einer unselbstständigen Zweigniederlassung wechseln.
Sie wechseln den Gegenstand Ihres Gewerbes.
Sie wollen den Gegenstand Ihres Gewerbes auf Waren oder Dienstleistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
Auch wenn Sie reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten ausüben oder ein Reisegewerbe betreiben, müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, falls Sie den Gewerbegegenstand ändern oder auf andere Waren oder Dienstleistungen ausdehnen möchten.

Achtung: Wenn Sie Ihr Gewerbe in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen möchten, reicht eine Gewerbeummeldung nicht aus. Sie müssen in diesem Fall Ihr Gewerbe erst am alten Standort abmelden und anschließend am neuen Standort wieder anmelden.

Anzeigepflichtig für die Ummeldung sind:

  • bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
  • bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung der Betriebsstätte.

 

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihr Gewerbe schriftlich oder elektronisch ummelden. Eine einfache E-Mail genügt nicht.

Wenn Sie die Anzeige schriftlich einreichen, verwenden Sie dafür das Formular „Gewerbe-Ummeldung“. Es liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch, je nach Angebot
Ihrer Gemeinde, zum Download zur Verfügung.

Das Formular müssen Sie handschriftlich unterschreiben.

Wenn Sie nicht selbst das Gewerbe ummelden beziehungsweise die gesetzliche Vertretung es nicht selbst ummeldet, benötigt die mit der Ummeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.

Melden Sie das Gewerbe schriftlich beziehungsweise elektronisch um, erhalten Sie innerhalb von drei Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeummeldung mit der Gebührenrechnung zugeschickt. Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie die Bestätigung direkt ausgehändigt.

Die für die Ummeldung zuständige Stelle leitet die Anzeige der Gewerbeummeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

Erforderliche Unterlagen

ausgefülltes Formular

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Rechtsgrundlage

§ 14 Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht)
§ 15 Gewerbeordnung (GewO) (Empfangsbescheinigung)
§ 55c Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht bei Reisegewerbe)
§ 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
§ 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)

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