Gewerbe anmelden

Leistungsbeschreibung

Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbstständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht dazu reicht aus. Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. „Hellsehen“ beispielsweise zählt nicht dazu.

Keine Gewerbe sind:

  • die freien Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) ,
  • Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen,
  • Land- und Forstwirtschaft, Fischerei,
  • die wissenschaftliche Unternehmensberatung
  • die Verwaltung eigenen Vermögens.
    Zweck der Anmeldung ist es, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Anzeigepflichtig sind:

  • bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
  • bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.

Voraussetzungen

Sie möchten gewerblich tätig werden oder eine gewerbliche Zweigniederlassung oder eine gewerbliche Zweigstelle betreiben.

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte.

Verfahrensablauf

Ihr Gewerbe müssen Sie schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle anmelden. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Sie können Ihr Gewerbe auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner anmelden.

Verwenden Sie das Formular „Gewerbe-Anmeldung (GewA1)“. Es liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch, je nach Angebot Ihrer Gemeinde, zum Download zur Verfügung.

Wenn Sie das Gewerbe nicht selbst anmelden oder die gesetzliche Vertretung es nicht selbst anmeldet, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.

Sie erhalten die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung, den Gewerbeschein, mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Melden Sie Ihre Gewerbe persönlich an, bekommen Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.

Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

Erforderliche Unterlagen

ausgefülltes Formular
Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (s. o.)
Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

Hinweis: In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Frist/Dauer
Sie müssen Ihr Gewerbe zum Beginn der Gewerbetätigkeit anmelden. Verspäten Sie sich oder unterbleibt die Gewerbeanmeldung insgesamt, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Sonstiges
Achtung: Zusätzliche Besonderheiten gelten bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerben.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Rechtsgrundlage

§ 14 Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht)
§ 15 Gewerbeordnung (GewO) (Empfangsbescheinigung)
§ 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
§ 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)

Ansprechpartner