Geburtsurkunde beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie benötigen eine Geburtsurkunde beispielsweise für eine: Eheschließung, Verpartnerung, Ausstellung eines Personalausweises bzw. Kinderreisepasses, Versicherung oder Bank?
Ihre Geburtsurkunde erhalten Sie nur beim Standesamt Ihres Geburtsortes. Das Standesamt stellt sie aus dem Geburtenregister aus.
Die Geburtsurkunde enthält folgende Angaben:
- Vornamen, Geburtsname und Geschlecht des Kindes
- Tag und Ort der Geburt
- Vor- und Familiennamen der Eltern
- rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt
Hinweis: Folgende Angaben werden auf Ihren Wunsch hin nicht aufgenommen:
- Geschlecht
- Vor- und Familiennamen der Eltern
- Religionszugehörigkeit
- Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
Neben der Geburtsurkunde gibt es den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister. Dieser ist eine Kopie des beim Standesamt geführten Geburtsregistereintrags beziehungsweise
bei elektronisch geführten Registern ein Ausdruck davon. Er enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen
wie etwa durch Adoption oder Namensänderung. Der beglaubigte Registerausdruck ersetzt damit die frühere Abstammungsurkunde.
Internationale Geburtsurkunde
Eine Internationale Geburtsurkunde ist eine mehrsprachige Geburtsurkunde. Sie können diese im Ausland ohne Übersetzung verwenden. Sie gilt in allen Staaten, die dem Übereinkommen vom 8.September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern angehören.
Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:
- Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
- Eheleute und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
- Vorfahren und Abkömmlinge (z.B. Kinder, Enkelkinder)
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
- sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
Zuständige Stelle
das Standesamt des Geburtsortes.
Hinweis: Falls Sie eine Geburtsurkunde aus einem anderen Land benötigen, müssen Sie sich an das jeweilige Geburtsstandesamt im Ausland wenden. Besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit, kann Ihnen die deutsche Auslandsvertretung behilflich sein. Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.
Verfahrensablauf
Sie können die Urkunde persönlich beim Standesamt des Geburtsortes beantragen und die Gebühr sofort entrichten. Möglicherweise müssen Sie den Geburtstag angeben.
Sie können die Urkunden auch schriftlich (per Fax oder Mail) oder in manchen Standesämtern auch telefonisch bestellen. In diesen Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären,
ob es Ihnen die Urkunde zuschicken soll oder Sie sie abholen und wie Sie Gebühren bezahlen können (z.B. durch Überweisung oder in bar bei Abholung).
Manche Gemeinden und Städte bieten auch Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an.
Sie können sich bei Antragstellung oder Abholung der Urkunde auch vertreten lassen Dann sind zusätzlich eine Kopie Ihres Personalausweises oder Passes, eine Vollmacht sowie der Personalausweis oder Pass der Vertreterin oder des Vertreters vorzulegen.
Hinweis: Eine sofortige Ausstellung der Urkunde ist nicht immer möglich.
Erforderliche Unterlagen
bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis oder Reisepass bei Vertretung: möglicherweise Nachweis des berechtigten Interesses (bei Geschwistern) schriftliche Vollmacht der
berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht Ausweis der bevollmächtigten Person möglicherweise Nachweis des rechtlichen Interesses
(z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Kosten
Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister: je EUR 12,00
Internationale Geburtsurkunde: je EUR 12,00
Rechtsgrundlage
§ 59 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburtsurkunde)
§ 62 Personenstandsgesetz (PStG( (Urkundenerteilung)
§ 50 Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes (PStV) (Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister)
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)