Geburt im Ausland – Aufnahme in das deutsche Geburtenregister beantragen
Leistungsbeschreibung
Eine Geburt im Ausland können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich in das deutsche Geburtenregister eintragen lassen.
Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, Geburten im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Als Nachweis der Geburt gelten auch ausländische Geburtsurkunden.
Ein Eintrag ins deutsche Geburtenregister ist aber beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Geburtsurkunde benötigen.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung:
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
- asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder ausländischer Flüchtling ist und sich gewöhnlich in Deutschland aufhält.
Zuständige Stelle
das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der im Ausland geborenen Person.
Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person.
Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: das Standesamt I in Berlin
Verfahrensablauf
Die Eintragung einer Geburt im Ausland ins deutsche Geburtenregister können folgende Personen persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen:
- Sie als betroffene Person
- Ihre Eltern
- Ihre Kinder
- Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau beziehungsweise Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin
Sind Sie als antragsberechtigte Person aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie sich mit Vollmacht vertreten lassen.
Erforderliche Unterlagen
Für die Eintragung ins deutsche Geburtenregister benötigen Sie dieselben Unterlagen wie bei der Anzeige der Geburt.
Zusätzlich müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung und, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille
- bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
- bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Nachweis des Sonderstatus
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person
Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten
EUR 100,00
Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister: je EUR 12,00
Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z.B. für Apostillen, Dolmetscherleistungen).
Rechtsgrundlage
§ 36 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburten und Sterbefälle im Ausland)
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)