Gaststättengewerbe – Weiterführung durch Erben anzeigen

Leistungsbeschreibung

Ist der Inhaber beziehungsweise die Inhaberin der Gaststättenerlaubnis verstorben? Dann dürfen Sie die Gaststätte aufgrund der bisherigen Erlaubnis weiterführen, wenn Sie zu
folgenden Personengruppen gehören:

  • Ehefrau oder Ehemann
  • Lebenspartnerin oder Lebenspartner
  • die minderjährigen Erbinnen und Erben während der Minderjährigkeit
    Die Weiterführung müssen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen.

Hinweis: Folgende Personen dürfen den Betrieb bis zu zehn Jahre nach dem Erbfall ebenfalls weiterführen, allerdings nur:

  • Nachlassverwalterinnen und Nachlassverwalter
  • Nachlasspflegerinnen und Nachlasspfleger
  • Testamentsvollstreckerinnen und Testamentsvollstrecker

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass Sie den Gaststättenbetrieb unverändert weiterführen.

Zuständige Stelle

die Gaststättenbehörde.

Gaststättenbehörde ist, je nach dem Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

 

Verfahrensablauf

Die Weiterführung des Gaststättenbetriebs müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation auch
schriftlich beziehungsweise in elektronischer Form tun.

Hinweis: Den Beginn des Betriebs durch Sie selbst aufgrund der Inanspruchnahme des Weiterführungsrechts müssen Sie als Gewerbe anmelden.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Sterbeurkunde der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
  • Nachweis, dass Sie zu dem oben bezeichneten Personenkreis der Weiterführungsberechtigten gehören
  • Unterrichtungsnachweis der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) (Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen) oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht
  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Frist/Dauer
Die Anzeige müssen Sie unverzüglich erstatten, wenn Sie von Ihrem Weiterführungsrecht Gebrauch machen.

Sonstiges
Statt das Recht zur Weiterführung des Betriebs in Anspruch zu nehmen, können Sie auch eine eigene Gaststättenerlaubnis beantragen. Wollen Sie den Gaststättenbetrieb vor oder während der Weiterführung verändern, z.B. zusätzliche Räumlichkeiten hinzunehmen, benötigen Sie auf jeden Fall eine Gaststättenerlaubnis

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 10 Gaststättengesetz (GastG) (Weiterführung des Gewerbes)
§ 14 Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht)

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