Flächennutzungsplan – Einsicht nehmen
Leistungsbeschreibung
Im Flächennutzungsplan (FNP) stellen Gemeinden die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung dar.
Sie finden darin beispielsweise Aussagen zu geplanten:
- Wohnbauflächen,
- Gewerbe- und Industriebauflächen,
- Grünflächen oder Verkehrsflächen.
Die dazugehörende Begründung erklärt die Ziele der Planung und die Darstellungen im Flächennutzungsplan.
Voraussetzungen
keine
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bereich sich das Grundstück befindet.
Verfahrensablauf
Sie können bei der zuständigen Stelle Einsicht in den Flächennutzungsplan nehmen. Sie sollten Angaben zum betroffenen Grundstück
(z.B. Gemarkung, Flur- und Grundstücksnummer) machen können.
Die Städte und Gemeinden müssen den für die Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehenen Entwurf des Flächennutzungsplans im Aufstellungs- bzw. Änderungsverfahren in das UVP-Portal einstellen. Einige Gemeinden haben über das Portal zudem ihren bereits geltenden Flächennutzungsplan zugänglich gemacht.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Hinweis: Für Kopien von Ausschnitten oder des gesamten Flächennutzungsplans entstehen Gebühren. Diese sind je nach Gemeinde unterschiedlich.
Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 5 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) (Einsicht in den Flächennutzungsplan)
§ 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB (Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung)
§ 6a Absatz 2 BauGB (Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet)