Fischereischein beantragen

Leistungsbeschreibung

Wer fischen oder angeln will, muss einen Fischereischein besitzen und diesen beim Fischen bei sich haben. Er ist nur gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben.

Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit. Sie können ihn in der Regel aber auch für einzelne Jahre bekommen.

Jugendliche ohne Sachkundenachweis erhalten einen Jugendfischereischein. Erbringen sie den Sachkundenachweis, können auch sie einen Fischereischein auf Lebenszeit beantragen.

Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten in ganz Deutschland in der Regel in jedem Bundesland. Wenn Sie aus einem anderen Bundesland nach
Baden-Württemberg ziehen, gilt Ihr dort erworbener Fischereischein hier längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres. Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis einen Fischereischein, wenn sie sich höchstens vier Wochen in Deutschland aufhalten.

Zusätzlich zum Fischereischein benötigen Sie die Erlaubnis derjenigen Person, die das Fischereirecht für das Gewässer hat, in dem Sie fischen möchten.

Voraussetzungen

Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)

Sie sind zwischen 10 und 15 Jahre alt,
Sie haben keinen Sachkundenachweis und
Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis
Sie dürfen nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie
16 Jahre alt werden.

Fischereischein auf Lebenszeit

Sie sind mindestens 10 Jahre alt und
Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen.
Sie dürfen die Fischereiprüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem Lehrgang des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg teilgenommen haben.

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung beziehungsweise die Verwaltungsgemeinschaft des Hauptwohnortes.

Haben Sie als Antragstellerin oder Antragsteller keinen Hauptwohnsitz im Land, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk die Fischerei ausgeübt werden soll.

Verfahrensablauf

Sie können den Fischereischein persönlich oder schriftlich beantragen. Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine
Vollmacht ausstellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Passbild
  • Sachkundenachweis: Zeugnis über die erfolgreiche Prüfung

Frist/Dauer
keine

Sonstiges
Die Fischereiforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg und der Landesfischereiverband Baden-Württemberg e. V. informieren Sie auf deren Internetseiten über

  • die Fischerei allgemein,
  • den Fischereischein,
  • die Vorbereitungslehrgänge,
  • die Fischereiprüfung.

Kosten

Die Gemeinden legen die Gebühren für die Fischereischeine fest.

Zusätzlich Fischereiabgabe: EUR 8,00 pro Jahr. Diese Abgabe gilt nicht für den Jugendfischereischein.

Rechtsgrundlage

§ 31 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Fischereischein)
§ 32 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Jugendfischereischein)
§ 33 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Versagungsgründe)
§ 35 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Zuständigkeit)
§ 36 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Fischereiabgabe)
§ 14 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Sachkundenachweis)
§ 15 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Fischereiprüfung)
§ 16 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Vorbereitungslehrgang)
§ 17 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Durchführung der Fischerprüfung)