Feuerbestattung

Leistungsbeschreibung

Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert. Die Urne wird im Allgemeinen 10 bis 14 Tage nach der Trauerfeier beigesetzt.

Voraussetzungen

  • ausdrückliche Verfügung des Verstorbenen oder – falls eine solche nicht vorliegt – der nächsten Verwandten
  • Todesbescheinigung
  • (bei Sterbefällen außerhalb des Landes Baden-Württemberg: Sterbeurkunde)
  • Bescheinigung der Ortspolizeibehörde des Sterbeorts, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind
  • Bescheinigung eines zuständigen Arztes, dass er bei der Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat

Hinweis: Die Untersuchung der Leiche ist von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Leichenschau durchgeführt hat, vorzunehmen. Über die zuständigen Ärzte können die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der Stadtkreise Auskunft geben, die für den Sterbeort beziehungsweise Einäscherungsort zuständig sind.

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Einäscherungsortes.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis zur Feuerbestattung erteilt die Gemeinde des Einäscherungsortes. Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, wird die Erlaubnis erst erteilt, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.

Sonstiges
Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, ist eine Einäscherung unzulässig. Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise wie folgt lauten: „Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift.“

Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.

 

Kosten

Die Gebühren beziehungsweise Kosten sind je nach Gemeinde unterschiedlich.

Rechtsgrundlage

§ 32 Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattG) (Bestattungsart)
§ 35 Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattG) (Zulässigkeit der Feuerbestattung)
§ 17 Bestattungsverordnung (BestattVO) (Ärztliche Bescheinigung)

Ansprechpartner