Erdbestattung – Beerdigung beauftragen

Leistungsbeschreibung

Die Erdbestattung ist die häufigste Bestattungsart in Deutschland. Der Verstorbene wird in der Regel in einem Sarg in einem Reihen- oder Wahlgrab auf dem Friedhof beigesetzt.

Auch andere, dem Holz gleichwertige Materialien, die eine würdige und pietätvolle Gestaltung der Särge gewährleisten und die Funktionen des Holzsargs gleichwertig
erfüllen, können durch die Ortspolizeibehörde zugelassen werden.

Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, Gebühren und weitere Details (z.B. zur Grabpflege) werden von der jeweiligen Friedhofsverwaltung per Satzung festgelegt.

Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Ist der Wille des Verstorbenen nicht zu ermitteln, entscheidet der für die Bestattung verantwortliche Angehörige.

Für Verstorbene ohne Hinterbliebene wird eine ortsübliche Bestattung durch die Gemeinde veranlasst.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen sind:

  • der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung liegt vor,
  • der Standesbeamte oder die Standesbeamtin des Sterbeortes hat auf der Todesbescheinigung vermerkt, dass der Sterbefall im Sterbebuch eingetragen ist (Unbedenklichkeitsvermerk) und die Todesart ist nicht oder nicht mehr ungeklärt beziehungsweise die Freigabe der verstorbenen Person erfolgte durch die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht.

Zuständige Stelle

Der jeweilige Friedhofsträger.

 

Verfahrensablauf

Sie müssen eventuell bei der Friedhofsverwaltung ein Grabnutzungsrecht beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Todesbescheinigung.

Frist/Dauer
Verstorbene dürfen bestattet werden, wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit des Scheintods ausgeschlossen ist. Verstorbene, die nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden.
Die Ortspolizeibehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Sie kann aus gesundheitlichen Gründen anordnen, dass
Verstorbene früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen sind.

Rechtsgrundlage

§ 34 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG BW) (Zulässigkeit der Erdbestattung)
§ 36 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG BW) (Frühester Bestattungszeitpunkt)
§ 37 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG BW) (Bestattungs- und Beförderungsfrist)

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