Benutzung der Straßenfläche beim Bauen beantragen

Leistungsbeschreibung

Auf dem Baugrundstück ist möglicherweise nicht genug Platz. Dann können Sie darauf angewiesen sein, vorübergehend eine öffentliche Verkehrsfläche zu benutzen.

Beispiele sind:

  • das Einrichten einer Baustelle,
  • die Lagerung von Baumaterialien oder
  • das Aufstellen eines Gerüstes.
    Da die Straßenverkehrs-Ordnung ein Verbot von Hindernissen auf der Straße vorsieht, benötigen Sie für diese Fälle eine Ausnahmegenehmigung. Die zuständigen Stellen können solche Ausnahmen in Einzelfällen genehmigen.

Es gibt Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken. Vor ihrem Beginn müssen Sie von der zuständigen Behörde bestimmte Anordnungen einholen. Diese Anordnungen kann auch das Unternehmen einholen, das Sie mit den Bauarbeiten beauftragt haben.

Beispielsweise:

  • In welcher Weise muss die öffentliche Fläche abgesperrt und gekennzeichnet werden?
  • Muss der Verkehr – auch bei teilweiser Straßensperrung – beschränkt, umgeleitet oder besonders geregelt werden und wie ist dies durchzuführen?
  • Müssen gesperrte Straßen und Umleitungen gekennzeichnet werden und wenn ja, wie hat dies zu geschehen?
    Sie müssen diese Anordnungen befolgen. Gegebenenfalls müssen Sie Baulampen, Blinklichter oder Ähnliches installieren. Es kann die Aufstellung einer Ampelanlage verlangt werden.

Voraussetzungen

Sie benötigen für die genannten Fälle eine Ausnahmegenehmigung.

Zuständige Stelle

die Straßenverkehrsbehörde.

Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Grundstück liegt, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Verfahrensablauf

Sie müssen bei der zuständigen Stelle die Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche beantragen. Der Antrag sollte spätestens zwei Wochen vor Beginn der geplanten Benutzung
bei der zuständigen Stelle schriftlich oder persönlich gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

keine Angabe

Frist/Dauer
Sie müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten den Antrag stellen.

Kosten

Es können Gebühren in unterschiedlicher Höhe anfallen.

Rechtsgrundlage

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung)
§ 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Absperrung und Kennzeichnung)

Ansprechpartner