Baugenehmigung – Vereinfachtes Verfahren beantragen

Leistungsbeschreibung

Anders als im umfassenden Baugenehmigungsverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde reduziert. Dadurch erhalten
Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.

Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde
den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu
prüfende Vorschriften in der Regel nicht ablehnen.

Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden.

Voraussetzungen

Sie planen eines der folgenden Bauvorhaben: Wohngebäude,

  • freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
    (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
  • freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung),
    ausgenommen Gaststätten,
  • sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
    sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
    Nebengebäude und Nebenanlagen für die zuvor genannten Vorhaben wie z.B. Garagen
    und Sie wollen oder können kein Kenntnisgabeverfahren durchführen, weil Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichten oder von Vorschriften abweichen wollen. Es handelt sich nicht um einen Sonderbau wie z.B. ein Hochhaus oder Krankenhaus.

Zuständige Stelle

Das Landratsamt.

Verfahrensablauf

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie den Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen einreichen. Nutzen Sie dafür den Vordruck „Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren“. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus oder steht im Internet zum Download zur Verfügung. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten
Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

Hinweis: Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Entwurfsverfasser, in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur, die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein.

Sie müssen mehrere Ausfertigungen des Bauantrags mit den Bauvorlagen einreichen. Die Gemeinde leitet einen davon an die zuständige Baurechtsbehörde weiter. Sind die Bauvorlagen unvollständig, fordert die Baurechtsbehörde Ergänzungen bei Ihnen an. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, informiert sie Sie schriftlich über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung.

Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen.
Damit erhalten diese Gelegenheit, Einwände zu dem Bauvorhaben innerhalb von vier Wochen vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das
Baugrundstück angrenzen, kann die Behörde ebenfalls benachrichtigen.

Die Baurechtsbehörde überprüft:

  • die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Ihr Grundstück bebaubar ist. Hier finden Sie beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Dachform.
  • die Einhaltung der Abstandsvorschriften.
  • die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb der Landesbauordnung (LBO) und außerhalb von Vorschriften, die auf der Grundlage der LBO ergangen sind, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt. Im Außenbereich befindet sich ein Vorhaben, wenn es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Gemeint sind hier andere als baurechtliche Vorschriften wie beispielsweise Bestimmungen des Naturschutzrechts oder des Wasserrechts.,
    Die Baurechtsbehörde fragt andere Stellen, ob Bedenken gegen Ihr Vorhaben bestehen, beispielsweise:
  • die Gemeinde, wenn diese nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und andere betroffene Stellen, wenn das Vorhaben im Außenbereich liegt oder wenn andere Bereiche Anforderungen
    an eine Baugenehmigung stellen.

Wenn deren Stellungnahmen vorliegen und Ihr Bauantrag geprüft wurde, erhalten Sie die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird:

erteilt,
nur mit bestimmten Auflagen erteilt oder
abgelehnt.
Ihr Vorhaben dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt und Sie den Baufreigabeschein, den „Roten Punkt“, erhalten haben.

Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen Sie erst in Betrieb nehmen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.

Erforderliche Unterlagen

Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
weitere Bauvorlagen, in der Regel:

  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung. Nutzen Sie das Formular Baubeschreibung.
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
  • technische Angaben zu Feuerungsanlagen. Nutzen Sie das dafür vorgesehene Formular.
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau in zweifacher Ausfertigung

Sie müssen die Bauvorlagen in der Regel in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in dreifacher
Ausfertigung einreichen.

Sonstiges
Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Architekten, Ihre Wohnungsbaugesellschaft oder die zuständige Stelle.

Kosten

Die Kosten richten sich nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen festgelegten Sätzen.

Rechtsgrundlage

§ 2 Landesbauordnung (LBO) (Erklärung der Begriffe bauliche Anlagen, Gebäude, Wohngebäude, Gebäudeklassen)
§ 43 Landesbauordnung (LBO) (Entwurfsverfasser)
§ 52 Landesbauordnung (LBO) (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
§ 53 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
§ 55 Landesbauordnung (LBO) (Nachbarbeteiligung)
§ 58 Landesbauordnung (LBO) (Baugenehmigung)
§ 59 Landesbauordnung (LBO) (Baubeginn)
§ 67 Landesbauordnung (LBO) (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)
§ 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)

Ansprechpartner