Wählerverzeichnis (Landtagswahl) – Eintragung beantragen

Leistungsbeschreibung

Für jeden Wahlbezirk führt die Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis. Sein Wahlrecht ausüben kann grundsätzlich nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Grundlage für die Eintragung in das Wählerverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde. Bürgerinnen und Bürger, die am 35. Tag (Stichtag) vor der Landtagswahl
in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden von Amts wegen eingetragen. Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag
mit einer Wahlbenachrichtigung.

Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.

Bürgerinnen und Bürger, die nach dem Stichtag ihre Wohnung verlegen oder eine Wohnung neu begründen und damit keine Eintragung in das Wählerverzeichnis
des Zuzugsortes von Amts wegen erfolgt, können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des Zuzugsortes stellen.
Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung, die sich gewöhnlich in Baden-Württemberg aufhalten, stellen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Eintragung ist:

Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Landtagswahl aus.

Hinweis: Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die

  • die am Wahltag 18 Jahre alt sind,
  • seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
    nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Zuständige Stelle

die Zuzugsgemeinde, in der Sie Ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen, Ihre Hauptwohnung) haben.
für Personen ohne Wohnung: die Gemeinde, in der der Antrag gestellt wird.

 

Verfahrensablauf

Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.

Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:

  • Vorname und Name
  • Geburtsdatum
  • genaue Anschrift der oder des Wahlberechtigten
  • Formulierung „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis“

Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung. Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, falls die
Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.

Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von anderen Personen helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin
oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.

Frist/Dauer
Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.

Sonstiges
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen.
Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) erfolgen. Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich
unrichtig ist. Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens zehn Tage vor der Wahl.

Rechtsgrundlage

§§ 10 – 17 Landeswahlordnung (LWO)

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