Wählerverzeichnis (Europawahl) – Eintragung von im Ausland lebenden Deutschen beantragen

Leistungsbeschreibung

Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.

Sie werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn Sie:

  • als Deutscher oder Deutsche im Ausland leben und
  • bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind.

Voraussetzungen

  • Sie sind 42 Tage vor der Wahl bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet,
  • Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus.

Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie:

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung haben oder
  • in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung haben und in Deutschland eine Wohnung hatten oder
  • sich sonst gewöhnlich in der EU aufhalten oder
  • sich vor Ihrem Wegzug innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Ihrem 14. Geburtstag mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder
  • eine Wohnung gehabt haben oder
  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Zuständige Stelle

die Gemeinde, in der Sie vor Ihrem Wegzug aus Deutschland zuletzt gemeldet waren.

Hinweis: Wenn Sie nie in Deutschland gemeldet waren, ist das Bezirksamt Mitte in Berlin für Sie zuständig.

 

Verfahrensablauf

Sie müssen die Eintragung auf einem vorgegebenen Formular mit eidesstattlicher Versicherung beantragen. Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben.

Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können Sie anfordern:

  • bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
  • beim Bundeswahlleiter und
  • bei den Kreiswahlleitern.

Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst ausfüllen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer
Sie müssen den Antrag spätestens am 21. Tag vor der Wahl stellen.

Rechtsgrundlage

Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (Deutsche Staatsangehörigkeit)
§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) (Geltung des Bundeswahlgesetzes) i.V.m § 14 Bundeswahlgesetz (BWG) (Ausübung des Wahlrechts)
§ 17 Bundeswahlgesetz (BWG) (Wählerverzeichnis und Wahlschein)
§§ 14 – 23 Europawahlordnung (EuWO) (Wählerverzeichnis)

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