Wählerverzeichnis (Bürgermeisterwahl) – Eintragung beantragen

Leistungsbeschreibung

Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürger und Bürgerinnen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Wahlberechtigte, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden automatisch eingetragen. Die Gemeinde sendet Ihnen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag
 eine Wahlbenachrichtigung zu.

Hinweis: Die Wahlbenachrichtigung gilt auch für eine eventuell erforderliche Neuwahl (= zweiter Wahlgang). Diese wird nötig, wenn im ersten Wahlgang keiner der Bewerber oder Bewerberinnen die erforderliche Mehrheit erhält.

Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde schnellstmöglich vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Ist das nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Sie sind nicht im Wählerverzeichnis der für Sie zuständigen Gemeinde eingetragen.
  • Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Bürgermeisterwahl aus.

Zuständige Stelle

die Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Verfahrensablauf

Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen. Innerhalb dieser Frist können Sie
auch eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, um eingetragen zu werden. Sie können dies schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) bei der Gemeinde tun.

Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:

  • Vorname und Name
  • Geburtsdatum
  • genaue Anschrift des Wahlberechtigten oder der Wahlberechtigten
  • Formulierung „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis“

Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung erneut. Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie schnellstmöglich eine Wahlbenachrichtigung.
Sie können auch einen Wahlschein beantragen. Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie unverzüglich benachrichtigt.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise, dass Sie die Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllen.

Frist/Dauer
Sie können den Antrag bis spätestens 16 Tage vor der Wahl stellen.

Sonstiges
Rückkehrer und Rückkehrerinnen trägt die Gemeinde nicht automatisch in das Wählerverzeichnis ein. Mehr Informationen finden Sie in der Leistung „Wählerverzeichnis
(Kommunalwahl) – Eintragung als Rückkehrer beantragen“.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 6 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Wählerverzeichnis)
§ 5 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Einsicht in das Wählerverzeichnis)
§ 6 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses)
§ 7 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Berichtigung des Wählerverzeichnisses)

Ansprechpartner