Vaterschaftsanerkennung erklären und beurkunden lassen

Leistungsbeschreibung

Sind Sie Vater eines nicht ehelichen Kindes, können Sie Ihre Vaterschaft anerkennen. Das muss öffentlich beurkundet werden.

Voraussetzungen

  • Das Kind hat rechtlich noch keinen Vater.
  • Alle erforderlichen Zustimmungen liegen vor. Wenn Sie oder die Mutter jünger als 18 Jahre sind, müssen auch Ihre gesetzlichen Vertreter beziehungsweise die der Mutter zustimmen.
  • Jeder Beteiligter und jede Beteiligte ist persönlich anwesend.

Zuständige Stelle

  • jedes Amtsgericht,
  • jeder Notar oder jede Notarin
  • das örtliche Standesamt oder
  • das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist:

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
  • Die Städte Heidelberg, Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

 

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anerkennung der Vaterschaft gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der zuständigen Stelle erklären, die öffentliche Urkunden ausstellen darf.
Die Mutter des Kindes muss der Anerkennung zustimmen.

Hinweis: Sie und die Mutter Ihres Kindes können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zusammen oder getrennt erklären.

Steht der Mutter die elterliche Sorge für das Kind nicht zu, muss auch das Kind selbst zustimmen. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise das Kind bereits volljährig ist oder
ein Gericht der Mutter das Sorgerecht entzogen hat. Bei Kindern unter 14 Jahren übernimmt das der gesetzliche Vertreter (z.B. Vormund oder Pfleger).
Bei Kindern zwischen 14 und 18 Jahren ist sowohl die Zustimmung des Kindes als auch des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der zuständigen Stelle fasst Ihre Erklärung und die Zustimmungen in einer öffentlichen Urkunde zusammen.
Sie erhalten davon eine beglaubigte Kopie.

Nach der Beurkundung erhält das Standesamt des Geburtsortes des Kindes beglaubigte Kopien über:

  • die Anerkennung der Vaterschaft und
  • die Zustimmungserklärung der Mutter.
  • Wenn Sie die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt haben, wird Ihr Name in die Geburtsurkunde eingetragen.
    Bei einer Anerkennung nach der Geburt stellt das Standesamt am Geburtsort des Kindes eine neue Geburtsurkunde aus.

Erforderliche Unterlagen

  • für die Erklärung des Vaters: Personalausweis oder Reisepass des Vaters vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z.B. Mutterpass)
  • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
  • für die Zustimmung der Mutter: Personalausweis oder Reisepass der Mutter
  • erfolgt die Zustimmung getrennt von der Anerkennung: beglaubigte Kopie der Anerkennungserklärung des Vaters vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums
    des Kindes (z.B. Mutterpass)
  • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
  • für weitere Zustimmungserklärungen (z.B. von gesetzlichen Vertretern eines minderjährigen Elternteils):Personalausweis oder Reisepass der zustimmenden Personen
    beglaubigte Kopie der Erklärung, der zugestimmt wird
  • eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzlicher Vertreter

Hinweis: Manchmal benötigen Sie weitere Unterlagen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Frist/Dauer
Sie können die Vaterschaft jederzeit anerkennen, auch vor der Geburt des Kindes.

Sonstiges
Sie können die Anerkennung der Vaterschaft rückgängig machen, wenn diese ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Mutter des Kindes der Anerkennung ein Jahr lang nicht zugestimmt hat.

Tipp: Wenn Sie die Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt anerkennen, können Sie gleichzeitig eine Erklärung über das Sorgerecht abgeben.

Kosten

  • beim Jugendamt oder Standesamt: gebührenfrei
  • beim Notar oder Amtsgericht: kostenpflichtig

Rechtsgrundlage

§ 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Vaterschaft)
§§ 1594 – 1598 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Anerkennung der Vaterschaft)
§ 44 Personenstandsgesetz (PStG) (Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft)

Ansprechpartner