Sterbefall im Ausland – Aufnahme in das deutsche Sterberegister beantragen

Leistungsbeschreibung

Sterbefälle im Ausland können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich in das deutsche Sterberegister eintragen lassen.

Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, Sterbefälle im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Als Nachweis des Sterbefalls gelten auch ausländische Sterbeurkunden.
Ein Eintrag ins deutsche Sterberegister ist beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Sterbeurkunde benötigen.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person:

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat
    oder
  • sich gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat und
  • asylberechtigt,
  • staatenlos,
  • heimatloser Ausländer beziehungsweise heimatlose Ausländerin oder
  • ausländischer Flüchtling war.

Zuständige Stelle

das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der im Ausland gestorbenen Person.
Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsstellenden Person
Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: das Standesamt I in Berlin

 

Verfahrensablauf

Die Eintragung eines Sterbefalls im Ausland ins deutsche Sterberegister können folgende Personen persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen:

  • die Eltern der verstorbenen Person
  • ihre Kinder
  • ihr Ehemann oder Lebenspartner beziehungsweise ihre Ehefrau oder Lebenspartnerin
  • jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann
  • die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist

Sind Sie aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie sich mit Vollmacht vertreten lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass der Antragstellerin oder des Antragstellers (oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier)
  • ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung und, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille
  • Nachweise des Familienstandes der verstorbenen Person (z.B. Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Scheidungsurteil, Beschluss über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft)
  • Geburtsurkunde der verstorbenen Person
  • bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
  • bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Nachweis des Sonderstatus
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person

Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Kosten

EUR 40,00
Sterbeurkunde oder beglaubigte Kopie aus dem Sterberegister: je EUR 12,00

Rechtsgrundlage

§ 36 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburten und Sterbefälle im Ausland)
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

Ansprechpartner