Reisepass erstmalig oder nach Ablauf beantragen

Leistungsbeschreibung

Als deutsche Staatsangehörige müssen Sie bei Grenzübertritten einen Reisepass mit sich führen. Auf Verlangen müssen Sie ihn vorzeigen. In viele Länder können Sie auch mit einem gültigen Personalausweis anstelle eines Reisepasses einreisen. Das gilt besonders für die Staaten der Europäischen Union (EU).

Hinweis: Für Deutsche ab 16 Jahren besteht eine Ausweispflicht. Sie können sie durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen.

Bei berechtigtem Interesse können Sie für sich auch mehrere Reisepässe beantragen. Das ist möglich, wenn wegen bestimmter Visaeinträge im Pass Schwierigkeiten bei der Einreise in weitere Staaten zu befürchten sind. Normalerweise werden Reisepässe mit 32 Seiten ausgestellt. Sie können auch einen Reisepass mit 48 Seiten erhalten. Er kostet aber mehr. Zielgruppe sind Vielreisende. Sie brauchen die zusätzlichen Seiten für Visaeinträge.

Neben Ihrem Foto werden auch Ihre Fingerabdrücke auf dem elektronischen Chip im Reisepass gespeichert (Biometriefunktion). Foto und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei, Grenzbeamtinnen und Grenzbeamten zugänglich.

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:

  • unter 24 Jahren: Reisepass ist sechs Jahre gültig
  • ab 24 Jahren: Reisepass ist zehn Jahre gültig

In folgenden Fällen ist ein Reisepass bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ungültig:

  • Wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers oder der Inhaberin nicht zulässt oder
  • wenn er verändert worden ist oder
  • wenn Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort).

Tipp: In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen. Die Herstellung dauert höchstens 72 Stunden. Möglicherweise benötigen Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Express-Reisepasses ein Reisedokument. Dann können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn zurückgeben, wenn Sie den neuen Reisepass erhalten.

Voraussetzungen

Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen. Diese können beispielsweise sein :

  • Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
    Annahme, dass sich Sie sich einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.

Hinweis: Es können Tatsachen über den Passinhaber oder die Passinhaberin bekannt werden, die eine Passversagung rechtfertigen würden. Dem Passinhaber oder der Passinhaberin kann der Pass dann entzogen werden.

Zuständige Stelle

die Passbehörde, in deren Bezirk Sie gemeldet sind.

Passbehörde ist:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
    Auslandsdeutsche

Für den Antrag innerhalb Deutschlands: die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
Für den Antrag im Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.

 

Verfahrensablauf

Sie müssen den Reisepass persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.
Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können einen Reisepass in Deutschland beantragen, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. Dazu müssen Sie sich an die Passbehörde wenden, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
Den Antrag können Sie auch bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.

Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen (flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers).

Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.

Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Ihr Reisepass zur Abholung bereit liegt. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. Die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens einen Vordruck. Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und ihren eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.

Erforderliche Unterlagen

  • alter, noch gültiger Reisepass oder Personalausweis oder Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand (Fotostudios wissen darüber Bescheid)
  • Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.
    Manche Gemeinden verlangen zwei Lichtbilder. Erkundigen Sie sich im Zweifel in Ihrer Gemeinde oder bringen Sie vorsorglich zwei Bilder mit.

Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Auskunft zu den Lichtbildern gibt auch das Bundesinnenministerium.

Achtung: Bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden). Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung nur ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft vorgelegen hatte (z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes). Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde erkundigen.

Frist/Dauer
keine

Sonstiges
Auch wenn Reisepässe für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Alte Reisepässe müssen Sie daher beim Empfang eines neuen Reisepasses abgeben. Wenn Sie es wünschen, kann Ihnen der Reisepass entwertet wieder ausgehändigt werden. Beachten Sie dabei auch eventuell noch gültige Visaeinträge.

Sind Eintragungen im Reisepass unzutreffend geworden, müssen Sie den Pass der zuständigen Stelle vorlegen. Bei Umzug oder Wegzug ins Ausland wird der Wohnort geändert (Wohnortänderung im Reisepass). Eine Namensänderung im Reisepass ist nicht möglich.
In diesem Fall müssen Sie einen neuen Reisepass beantragen:

  • Reisepass – Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat/Lebenspartnerschaft neu beantragen
  • Reisepass – Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung/Aufhebung Lebenspartnerschaft neu beantragen

Sie müssen den Verlust Ihres Reisepasses sofort bei der Gemeinde anzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Leistung „Reisepass – Ersatz wegen Verlust beantragen“. Dasselbe gilt für den Kinderreisepass. Außerdem sind Sie verpflichtet, der Passbehörde den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit mitzuteilen. Sie müssen auch mitteilen, wenn Sie aufgrund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband dieses Staates eingetreten sind.

Kosten

Reisepass mit 32 Seiten: Personen ab 24 Jahren: EUR 60,00
Personen unter 24 Jahren: EUR 37,50
Reisepass mit 48 Seiten (Zuschlag: EUR 22,00): Personen ab 24 Jahren: EUR 82,00
Personen unter 24 Jahren: EUR 59,50

Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: EUR 32,00) mit 32 Seiten / 48 Seiten:Personen ab 24 Jahren: EUR 92,00 / EUR 114,00
Personen unter 24 Jahren: EUR 69,50 / EUR 91,50
vorläufiger Reisepass: EUR 26,00
Änderung des Wohnorts im Reisepass oder im vorläufigen Reisepass: gebührenfrei
Kinderreisepass: EUR 13,00Verlängerung oder Aktualisierung: EUR 6,00
Reisepass-Antragstellung bei einer deutschen Botschaft/konsularischen Vertretung, zum Beispiel für Deutsche im Ausland beziehungsweise bei Passverlust: EUR 21,00 (Zuschlag)
Antragstellung auf vorläufigen Reisepass/Kinderreisepass bei einer deutschen Botschaft/konsularischen Vertretung, zum Beispiel für Deutsche im Ausland beziehungsweise bei
Passverlust: EUR 13,00 (Zuschlag).

Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn:

  • die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
  • Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde (z.B. Gemeinde einer Nebenwohnung) beantragen.

Rechtsgrundlage

§ 1 Passgesetz (PassG) (Passpflicht)
§ 2 Passgesetz (PassG) (Befreiung von der Passpflicht)
§ 4 Passgesetz (PassG) (Passmuster)
§ 5 Passgesetz (PassG) (Gültigkeitsdauer)
§ 6 Passgesetz (PassG) (Ausstellung eines Passes)
§ 7 Passgesetz (PassG) (Passversagung)
§ 8 Passgesetz (PassG) (Passentziehung)
§ 11 Passgesetz (PassG) (Ungültigkeit)
§ 12 Passgesetz (PassG) (Einziehung eines Passes)
§ 15 Passgesetz (PassG) (Pflichten des Inhabers)
§ 15 Passverordnung (PassV) (Gebühren)

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