Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen

Leistungsbeschreibung

Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass zu besitzen. Sie sind aber nicht dazu
verpflichtet, Ihren Ausweis ständig mit sich zu führen.

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen einen Personalausweis beantragen. Deutschen Staatsangehörigen ohne Wohnung in Deutschland kann auf Antrag ebenfalls ein Personalausweis ausgestellt werden. Der neue Personalausweis hat Scheckkartenformat. Er kann genauso wie bisher verwendet werden.

Zusätzlich sind im Ausweis-Chip Ihre persönlichen Daten, Ihr Foto und auf Ihren Wunsch Ihre Fingerabdrücke abgelegt (Biometriefunktion). Foto und Fingerabdrücke
sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei, Grenzbeamten und Grenzbeamtinnen zugänglich.

Daneben bietet der Chip zwei weitere Funktionen:

den elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) und

  • die Unterschrifts-/Signaturfunktion
  • Die eID-Funktion ist immer eingeschaltet.

Gültigkeitsdauer: Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:

  • unter 24 Jahren: Personalausweis ist sechs Jahre gültig.
  • ab 24 Jahren: Personalausweis ist zehn Jahre gültig.
  • Alle alten Personalausweise bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig, sofern sie nicht durch unzutreffende Eintragungen ungültig werden.
    Ein vorzeitiger Umtausch des alten Personalausweises ist jederzeit möglich.

Bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Personalausweis ungültig, wenn:

  • er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers oder der Inhaberin nicht zulässt oder
    er verändert worden ist oder
  • Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe)

Tipp: Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.

Voraussetzungen

Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.

Zuständige Stelle

die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung gemeldet sind.

Personalausweisbehörde ist für deutsche Staatsangehörige in Deutschland:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.

für deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland:

  • wenn Sie den Antrag innerhalb Deutschlands stellen: die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
  • wenn Sie den Antrag im Ausland stellen: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.

 

Verfahrensablauf

Sie müssen den Personalausweis persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) haben zwei Möglichkeiten:

  • In der Regel stellen Sie den Antrag bei der Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Diese Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.
    Sie können einen Personalausweis auch in Deutschland beantragen. Dazu müssen Sie sich an die Personalausweisbehörde wenden, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
  • Jugendliche ab 16 Jahren können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren ihrer Pflicht nicht nach, muss der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin den Antrag stellen. Gesetzliche Vertreter sind normalerweise die Eltern. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen. Ist der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden, muss der Antrag innerhalb von sechs Wochen gestellt werden.
  • Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Jugendliche müssen zum Antrag immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüft. Außerdem müssen sie unterschreiben, wenn sie zum Antragszeitpunkt 10 Jahre oder älter sind. Bei der Beantragung müssen Sie erklären, ob Ihre Fingerabdrücke auf dem Ausweis-Chip gespeichert werden sollen. Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke abgenommen.

Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Sie erhalten als antragstellende Person vom Ausweishersteller einen „PIN-Brief“, der eine Geheimnummer (PIN) für die Nutzung der eID-Funktion enthält.

Außerdem werden Ihnen mitgeteilt:

  • eine Entsperrnummer zur Aufhebung der Blockierung nach dreimaliger Falscheingabe der PIN,
  • das Sperrkennwort und
  • weitere Informationen zum Sperren der eID-Funktion.
  • Bei Jugendlichen unter 16 Jahren wird die Funktion automatisch vor Aushändigung des Ausweises ausgeschaltet.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Kindern und Jugendlichen: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
  • Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten oder Sorgerechtsnachweis bei nur einer erziehungsberechtigten Person
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto. Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein.
  • Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.

Achtung: Bei der Erstausstellung, in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug, können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Personenstandsurkunden
oder Staatsangehörigkeitsurkunden). Das gilt auch für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung lediglich ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft
vorgelegen hatte (z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes). Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde erkundigen.

Frist/Dauer
Empfehlung: einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit.
Antragspflicht sorgeberechtigter Personen oder Betreuer beziehungsweise Betreuerinnen für Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren:

  • innerhalb sechs Wochen, nachdem der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist und nicht selbst einen Antrag gestellt hat.

Sonstiges:
Auch wenn Personalausweise für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Alte Personalausweise müssen Sie daher beim
Empfang eines neuen Personalausweises abgeben oder entwerten lassen.

Sind Eintragungen im Ausweis unzutreffend geworden, müssen Sie den Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen. Bei Umzug oder Wegzug ins Ausland wird die Anschrift geändert (Adressänderung im Personalausweis). Eine Namensänderung im Personalausweis ist nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen:

  • Personalausweis – Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat/Lebenspartnerschaft beantragen
  • Personalausweis – Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung beantragen

Achtung: Sie sind verpflichtet, den Verlust Ihres Personalausweises sofort bei der Gemeinde anzuzeigen. Nutzen Sie den elektronischen Identitätsnachweis oder auch die Unterschriftsfunktion, müssen Sie diese Funktionen sofort sperren lassen. Einzelheiten dazu finden Sie im Text „Personalausweis – Ausstellung wegen Verlust beantragen“.

Kosten

  • antragstellende Person ab 24 Jahren: EUR 28,80
  • antragstellende Person unter 24 Jahren: EUR 22,80

Einschalten der Online-Ausweisfunktion ist in folgenden Fällen gebührenfrei:erstmaliges Einschalten bei der Ausgabe
erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren.
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN Ändern der PIN (z.B. PIN vergessen): EUR 6,00
nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion: EUR 6,00
Entsperren der Online-Ausweisfunktion: EUR 6,00
Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter.

Hinweis: Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit oder beim Aufsuchen einer unzuständigen Stelle ein Zuschlag von 13 Euro erhoben.                   Bei der Ausstellung für Auslandsdeutsche im Inland wird die Gebühr um 30 Euro angehoben.

Rechtsgrundlage

§ 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
§ 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
§ 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
§ 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
§ 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausstellung des Ausweises)
§ 10 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausschaltung, Sperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises)
§ 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
Personalausweisgebührenverordnung

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