Personalausweis – Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung/ Beendigung der Lebenspartnerschaft beantragen

Leistungsbeschreibung

Haben Sie Ihren Namen nach der Scheidung beziehungsweise nach Beendigung der Lebenspartnerschaft geändert? Dann müssen Sie Ihren Personalausweis schnellstmöglich auf Ihren
neuen Namen ausstellen lassen. Ein Personalausweis mit alten Namen ist ungültig.

Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen, auf den richtigen Namen ausgestellten Reisepasses erfüllen. Ist Ihnen das nicht möglich, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.

Tipp: Sie können gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Das ist möglich, wenn Sie für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn zurückgeben, sobald Sie den neuen Personalausweis erhalten haben.

Voraussetzungen

Sie haben Ihren Namen nach der Scheidung beziehungsweise nach Beendigung der Lebenspartnerschaft geändert.

Zuständige Stelle

die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung gemeldet sind.

Personalausweisbehörde ist:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
    Auslandsdeutsche
  • für den Antrag innerhalb Deutschlands: die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
  • für den Antrag im Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.

 

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes stellen.
Als Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können Sie den Antrag bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Diese Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt. Ebenso können Sie einen Personalausweis in Deutschland beantragen. Dazu müssen sie sich an die Personalausweisbehörde wenden, in deren Bezirk sie sich vorübergehend aufhalten.

Bei der Beantragung müssen Sie erklären, ob Ihre Fingerabdrücke auf dem Ausweis-Chip gespeichert werden sollen.

Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Für Auslandsdeutsche ist die Ausgabe von Personalausweisen durch Botschaften und Konsulate
ebenfalls möglich. Bei der Aushändigung des Ausweises müssen Sie erklären, ob Sie den elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) nutzen wollen.
Ist dies nicht der Fall, schaltet die Behörde die Funktion aus. Den elektronischen Identitätsnachweis können Sie während der Gültigkeitsdauer Ihres Personalausweises auf Antrag
jederzeit ein- oder ausschalten lassen.

Sie möchten die eID-Funktion nutzen? Dann erhalten Sie mit der Post eine Geheimnummer, eine Entsperrnummer und das Sperrkennwort.

Erforderliche Unterlagen

  • alter, noch gültiger Personalausweis
  • Bescheinigung über die Namensänderung oder
  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit aktuellem Namen oder
  • beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit aktuellem Namen
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand
    Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.

Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen.

Frist/Dauer
schnellst möglich nach der Namensänderung

Kosten

antragstellende Personen ab 24 Jahren: EUR 28,80
antragstellende Personen unter 24 Jahren: EUR 22,80

Ein- und Ausschalten der Online-Ausweisfunktion in folgenden Fällen gebührenfrei: erstmaliges Einschalten bei der Ausgabe
Ausschalten bei Ausgabe des Ausweises
erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren
nachträgliches Deaktivieren der Online-Ausweisfunktion
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
Ändern der PIN (z.B. PIN vergessen): EUR 6,00
nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion: EUR 6,00
Entsperren der Online-Ausweisfunktion: EUR 6,00
Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter

Hinweis: Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit ein Zuschlag von 13 Euro erhoben. Den Antrag können Sie auch an eine örtlich nicht zuständige Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für die Bearbeitung kann diese Behörde auch ein Zuschlag von 13 Euro, bei Auslandsdeutschen von 30 Euro erheben.

Rechtsgrundlage

§ 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
§ 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
§ 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
§ 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
§ 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
Personalausweisgebührenverordnung

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