Nachzug aus familiären Gründen (weitere Familienangehörige) – Aufenthaltserlaubnis beantragen

Leistungsbeschreibung

In besonderen Härtefällen können sonstige Familienangehörige von Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.

Das gleiche gilt für sonstige Familienangehörige von ausländischen Staatsangehörigen, die in Deutschland leben.

Sonstige Familienangehörige sind beispielsweise:

  • Tanten und Onkel,
  • Nichten und Neffen,
  • Cousinen und Cousins.
    Weitere Informationen zum Familiennachzug finden Sie unter „Nachzug aus familiären Gründen (Ausländer) – Aufenthaltserlaubnis beantragen“ und „Nachzug aus familiären
    Gründen (Deutsche) – Aufenthaltserlaubnis beantragen“.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes (z.B. bei Alleinstehenden 399 Euro) zuzüglich
Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor. Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
bei Nachzug zu Deutschen zusätzlich: Die Person, der Sie nachziehen, hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
bei Nachzug zu Nicht-Deutschen zusätzlich: Ihr bereits in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis,
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU,
Blaue Karte EU oder
Aufenthaltserlaubnis und
ausreichenden Wohnraum zur Verfügung.
Es liegt ein außergewöhnlicher Härtefall vor, z.B. weil die hier lebenden Familienangehörigen aufgrund von Pflegebedürftigkeit auf Ihre Hilfe angewiesen sind.
Darüber hinaus müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese hängen teilweise vom Status des bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds ab.
Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.

Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten Sie nicht, wenn Sie die verwandtschaftliche Beziehung erzwungen haben oder
nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.

Zuständige Stelle

für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Anschließend erhalten Sie entweder die
Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.

Sie können eine Verlängerung beantragen. Wenden Sie sich rechtzeitig an die zuständige Stelle.

Als ausländische Staatsangehörige oder ausländischer Staatsangehöriger erhalten Sie in den meisten Fällen eine Niederlassungserlaubnis, wenn Sie drei Jahre mit einem
Deutschen oder einer Deutschen zusammengelebt haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • bei Nachzug zu Deutschen zusätzlich: Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von der Person, der Sie nachziehen
  • bei Nachzug zu Nicht-Deutschen zusätzlich:Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  • Nachweis, dass ein außergewöhnlicher Härtefall vorliegt

Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.

Sonstiges
Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter „Elektronischen Aufenthaltstitel
(eAT) beantragen“.

Jugendliche ausländische Staatsangehörige: Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie:

  • in Deutschland aufgewachsen oder
  • im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind.
    Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die selbst einem EU-oder EWR-Staat angehören:

Sie können:

  • frei einreisen,
  • benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und
    dürfen in Deutschland arbeiten.
    Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die keinem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie dürfen einreisen und sich in Deutschland aufhalten.

Beachten Sie die Einreisebestimmungen.

Kosten

erstmalige Erteilung: EUR 100,00
Verlängerung bis zu drei Monaten: EUR 96,00
Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Gebühren befreien.

Rechtsgrundlage

§ 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
§ 27 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Grundsatz des Familiennachzugs)
§ 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Familiennachzug zu Deutschen)
§ 29 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Familiennachzug zu Ausländern)
§ 36 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Nachzug sonstiger Familienangehöriger)
§ 3 Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) (Familienangehörige von Unionsbürgern)
§ 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren)

Ansprechpartner